· Fachbeitrag · Leserforum
Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial
| FRAGE: „Ich habe folgendes Problem: Mein Chef ist Endodontologe und wir berechnen die Revision analog nach der Nr. 3110 GOZ. Jetzt haben wir einen Patienten mit mehreren Wurzelbehandlungen bzw. Revisionen und eine private Krankenversicherung stellt sich quer und verweigert die Zahlung. Im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer wird die Analogberechnung empfohlen. Die Versicherung schreibt aber, dass dieser Kommentar eigentlich gar nicht relevant ist. Ich weiß nicht mehr, wie ich dem Patienten noch helfen kann. Haben Sie eine Lösung für mich?“ |
Antwort: Sie meinen wahrscheinlich nicht die Revision selbst, sondern die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials. Dies stellt laut Bundeszahnärztekammer eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist und laut § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann.
Auch im Beratungsforum wurde im aktuellsten Beschluss Nr. 62 die Analogberechnung für das Entfernen von definitivem Wurzelkanalfüllmaterial im Rahmen einer Endo-Revision bestätigt. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Nr. 2300a GOZ für angemessen. Wählen Sie eine höherwertige Position, verbleibt dem Patienten i. d. R. ein Eigenanteil. Verweisen Sie in Ihrer Stellungnahme auf den o. g. Beschluss.