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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Erstattung des Entfernens einer alten Wurzelfüllung

    | FRAGE : „Die private Krankenversicherung möchte unserem Patienten das Entfernen einer alten Wurzelfüllung nicht erstatten. Ist das korrekt?“ |

     

    Antwort: Die Entfernung von altem Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Endo-Revision ist nicht Leistungsinhalt der Nr. 2410 GOZ (Aufbereitung eines Wurzelkanals) und ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Die Leistung stellt eine selbstständige Leistung dar, welche analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann. Dies wurde auch im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen im Einvernehmen mit PKV und Beihilfe im Beschluss Nr. 62 festgehalten (Details in PA 09/2023, Seite 2 ). Im Rahmen Ihrer Stellungnahme sollten Sie auf diesen Beschluss verweisen. Die Auswahl einer gleichwertigen Analogposition obliegt der Praxis selbst, PKV und Beihilfe halten als Analoggebühr die Nr. 2300a GOZ je Kanal für angemessen. Wählen Sie eine höherwertige Analogposition, verbleibt dem Patienten i. d. R. ein Eigenanteil.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 1 | ID 49551527