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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Faktorsteigerung bei Analogleistungen möglich?

    | FRAGE: In unserer Praxis arbeiten wir häufig mit Analogleistungen. Hier kam bei einer Behandlung, die sehr aufwendig war, die Frage auf, ob bei Analogleistungen eine Faktorsteigerung möglich ist? |

     

    Antwort: Grundsätzlich ist die Analogberechnung nach § 6 Abs.1 in der GOZ geregelt. Diese legt die Gebühren für verschiedene zahnärztliche Leistungen fest, darunter auch die Analogleistungen. Hierbei handelt es sich um Behandlungen, die nicht explizit in der GOZ aufgeführt sind, aber denen gleichwertige Leistungen aus der GOZ zugrunde gelegt werden können. Dies ermöglicht den Zahnärzten eine gewisse Flexibilität bei der Abrechnung von Leistungen, die zwar für einen Behandlungsfall notwendig, aber nicht in der GOZ aufgeführt sind.

     

    Die Steigerung von Analogleistungen in der GOZ ist im Grunde möglich, da auch für Analogleistungen der § 5 Abs. 2 GOZ gilt. Sollte daher eine Analogleistung viel aufwendiger zu erbringen sein, so können Sie den Faktor anheben (bis 3,5 ohne abweichende Vereinbarung). Die Faktorerhöhung muss jedoch in der Rechnung begründet werden. Auch sollten Sie Ihre Analogleistungen immer transparent und nachvollziehbar für den Patienten formulieren.

     

    PRAXISTIPP | Im Regelfall sollte für die Leistung, die als gleichwertige Leistung für die nicht in der GOZ aufgeführte Behandlung herangezogen wird (Analogposition) das erforderliche Honorar, ggf. inkl. geringer Materialkosten mit dem 2,3-fachen Faktor ausreichend sein. Fallen die Material- und Laborkosten höher aus, wie z. B. bei der PRGF-Methode, empfiehlt es sich, die Material- und ggf. Laborkostenberechnung separat in Rechnung zu stellen.

     

    So kann im Einzelfall eine Steigerung der Leistung erfolgen, diese ist dann wie bei GOZ-Leistungen üblich bei Überschreitung des 2,3-fachen Faktors auf der Rechnung zu begründen. Die Steigerung von Analogleistungen sollte immer im Einklang mit angemessenen Preisen sein. Die GOZ bietet den Zahnärzten die Möglichkeit, angemessene Gebühren für ihre Leistungen zu berechnen, unangemessene Preise sind jedoch zu vermeiden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 1 | ID 49757035