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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Härtefall und digitale Abformung per Intraoralscanner (OIS)

    | FRAGE: „Bleibt bei einem Härtefallpatienten eine Regelversorgung bestehen, wenn eine digitale Abformung per IOS erfolgt?“ |

     

    Antwort: Nein, die Regelversorgung bleibt nicht bestehen, da die digitale Abformung nach der GOZ in Rechnung gestellt wird. Sobald bei einer Regelversorgung auch nur eine Privatleistung (zahnärztliche und/oder zahntechnische) erbracht wird, ändert sich die Art der Versorgung, da eine Regelversorgung ausschließlich BEMA- und BEL-II-Leistungen enthalten darf. Für Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss. Daher muss ein Härtefallpatient bei gleichartigen Versorgungen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn über einen Eigenanteil aufgeklärt werden (Unterschrift!), soweit dieser entsteht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 1 | ID 50070148