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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Hausbesuch bei einer Patientin im Rollstuhl

    | FRAGE: „Wir besuchen eine Patientin zu Hause, die im Rollstuhl sitzt. Was kann ich abrechnen?“ |

     

    Antwort: Bei gesetzlich Versicherten dürfen Sie den Besuch nach BEMA-Nr. 151 (einschließlich Beratung und Untersuchung), den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171a, Wegegeld (Nrn. 7810 bis 7841) oder ab 25 km Reiseentschädigung (Nrn. 7928 bis 7930) und eventuelle weitere Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 161a bis 162f. abrechnen. Bei Privatversicherten wird die Nr. 50 GOÄ (einschl. Beratung und symptombezogener Untersuchung) plus Wegegeld (ab 25 km Reiseentschädigung) berechnet. Zuschläge wie im BEMA finden sich in der GOZ nicht. Daneben können Sie die erbrachten Leistungen abrechnen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 1 | ID 50195395