· Fachbeitrag · Leserforum
Ist das Erstellen von HKPs je Planung berechnungsfähig?
| FRAGE: „Ist die Erstellung von Heil- und Kostenplänen (HKPs) mit alternativen Versorgungsmöglichkeiten je Planung berechnungsfähig?“ |
Antwort: Im GOZ-Kommentar der BZÄK heißt es zur Nr. 0030: „Unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig.“ D. h.: Werden für unterschiedliche Therapieabschnitte mehrere HKPs erstellt (z. B. für konservierende/chirurgische Leistungen, PAR-Therapie und Zahnersatz), ist die Nr. 0030 GOZ je HKP abrechenbar. Enthält die prothetische Versorgung auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, wird der HKP nach der höher bewerteten Nr. 0040 GOZ berechnet.
MERKE | Die Nrn. 0030 und 0040 GOZ sind laut Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Das bedeutet: Enthält eine geplante Behandlung neben kieferorthopädischen oder funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen auch andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nr. 0030 dennoch nicht neben der Nr. 0040 berechnet werden. Der erhöhte Aufwand für die HKP-Erstellung kann hier nur über eine Faktorerhöhung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. |
beantwortet von Angelika Schreiber, Hockenheim