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  • · Leserforum

    LZP herausgefallen ‒ Wiederbefestigung analog abrechnen?

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Nach einem Jahr Tragedauer ist einem unserer Patienten ein laborgefertigtes Langzeitprovisorium (LZP) herausgefallen. Wir haben das Provisorium definitiv wiederbefestigt. Wie kann ich das abrechnen? Ich bin mir nicht sicher, ob die Wiedereingliederung auch bei einem „herausgefallenen“ LZP inklusive ist. Ich tendiere zur Analogabrechnung. Was empfehlen Sie?“ |

     

    Antwort: Die Wiedereingliederung eines LZP ist mit den Nrn. 7080 und 7090 GOZ abgegolten. Da Sie schreiben „einem unserer Patienten“, ist die Wiedereingliederung nicht zusätzlich berechnungsfähig. Etwas anderes würde gelten, wenn das LZP in einer anderen Praxis (alio loco) hergestellt wurde. Das Wiedereingliedern eines alio loco gefertigten LZP berechnet man analog nach § 6 Abs. 1 GOZ, da es sich dabei um eine selbstständige Leistung handelt, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ beschrieben ist. Sind zusätzliche Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig, so werden diese in den beiden Fallkonstellationen nach Nr. 7100 GOZ berechnet.

    Beantwortet von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 1 | ID 46585006