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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Praxiswechsel während KFO: Wie ist mit den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ zu verfahren?

    | FRAGE: „Eine Privatpatientin hat während der laufenden kieferorthopädischen Behandlung die Praxis gewechselt. Wir berechnen die Leistungen 6030 bis 6080 GOZ in vierteljährlichen Abschlägen. Darf ich die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ nun vollständig abrechnen, abzüglich der schon bereits abgerechneten Abschläge, auch wenn noch acht Behandlungsabschläge offen sind? |

     

    Antwort: Laut Schilderung des Falls ist die KFO-Behandlung noch nicht abgeschlossen. Der Zahnarzt, der die KFO-Behandlung begonnen hat, darf daher nur die Abschläge berechnen, die bis zum Zeitpunkt des Wechsels durchgeführt wurden. Offenbar wurden im geschilderten Fall schon drei Abschläge berechnet. Daher darf nur der restliche Abschlag des laufenden Quartals berechnet werden. Nur in Fällen, in denen die KFO-Behandlung schon vollständig abgeschlossen ist, bevor alle Abschläge berechnet wurden, dürfen die restlichen Abschläge berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 1 | ID 49249015