· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt einige Fragen unserer Leser von allgemeinem Interesse. In diesem Beitrag: - Analogabrechnung des HPV-Tests? Private Versicherung fordert die Zusendung der Patientenakte, darf ich das? - Erneuerungsbedürftige Hybridbrücke: Alles korrekt? - Weichbleibende Unterfütterung beim GKV-Patienten - Zuzahlung für GKV-Patienten bei Wurzelkanalbehandlungen? |
Analogabrechnung des HPV-Tests?
Frage: „Wir führen seit dem letzten Jahr während der Prophylaxe-Sitzung den HPV-Test durch, den wir analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnen. Dafür haben wir die GOZ-Nr. 4133a geschaffen. Bislang gab es von privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfen keine Probleme bei der Erstattung, die an uns herangetragen wurden. Jetzt bekamen wir folgende Anfrage einer Patientin der Continentalen Krankenversicherung: ‚Sie berechnen Facharztleistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte - hier GOÄ-Ziffern 4780, 4785 aus dem Abschnitt M der GOÄ. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist dieser Abschnitt der GOÄ für den Zahnarzt nicht geöffnet. Eine Analogberechnung ist nicht möglich. Die Leistung gehört nicht zum Tätigkeitsfeld des Zahnarztes und ist daher nicht berechnungsfähig.‘ Was können wir tun?“
Antwort: Die Beanstandung der Versicherung ist nicht ganz nachvollziehbar. Momentan existiert noch keine Rechtsprechung zur Berechnung eines HPV-Tests. Bei Abstrichnahme und Auswertung des Tests in der Praxis ist eine Analogabrechnung nachvollziehbar. Erfolgt der Abstrich in der Praxis und die Auswertung in der Pathologie, ist hierfür die GOÄ-Nr. 298 sowie die Rechnung des Labors als Auslagenersatz anzusetzen. Die Continentale reklamiert hier, dass eine GOÄ-Leistung zur Analogabrechnung herangezogen wird. Sie meint, der Zahnarzt hätte keine Zugriffsberechtigung auf diesen Bereich der GOÄ. Das ist nicht richtig. Laut Ihren Angaben haben Sie die GOZ-Nr. 4133 für die Analogabrechnung verwendet. Sie haben also gar nicht auf die GOÄ zugegriffen. Die GOZ-Nr. 4133 stellt eine gültige GOZ-Ziffer dar. Eine Analogabrechnung nach dieser Ziffer ist daher per se nicht zu beanstanden.
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