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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Leserfragen. Konkret geht es diesmal um folgende Fragen: +++ Analogabrechnung der mehrfach geschichteten Aufbaufüllung +++ Eigene Zahnkrone als Interimsersatz: Abrechnung? +++ PKV verlangt Materialangaben bei der Rechnung - was tun? |

    Analogberechnung der mehrfach geschichteten Aufbaufüllung

    Frage: „In einem Telefonat mit einem Sachverständigen erhielt ich die Auskunft, dass mehrfach geschichtete Aufbaufüllungen entsprechend der Anzahl der Flächen zu berechnen sind. In meiner Abrechnung hatte ich für eine zwei- bzw. mehrflächig mehrfach geschichtete Aufbaufüllungen die GOZ-Nr. 2120a gewählt - und zwar mit einem reduzierten Faktor. Dies wurde vom Gutachter mit dem Hinweis, die Nr. 2120 beziehe sich nur auf drei- oder mehrflächige Füllungen, beanstandet. Stimmt das bzw. sollte ich eine andere Analogposition wählen?“

     

    ANTWORT: Die analoge Berechnung der mehrfach geschichteten Aufbaufüllung mittels der Nr. 2120a ist korrekt. Hier sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ erfüllt, weil es sich um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht in der GOZ enthalten ist. Die analoge Berechnung stößt bei den Kostenerstattern oft auf Widerstand. Sie sollten daher vor der Behandlung dem Patienten einen Kostenplan ausstellen, damit er seine Erstattungsansprüche vorab klären kann. Folgendes Musterschreiben können Sie verwenden: