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Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!
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Frakturstück entfernt: Was kann ich abrechnen?
Frage: „Ein Patient kam zu uns mit einem frakturierten Zahn 13, der mit einem Stift und einer Krone versehen war. Der frakturierte Teil wurde entfernt (ca. ein Drittel des Zahns) und der Patient an einen Chirurgen zur chirurgischen Entfernung der Wurzel weiter überwiesen. Was darf ich abrechnen? Der Leistungsinhalt der 3000 ist ja so nicht erfüllt. Nun dachte ich an eine analoge Abrechnung. In etwa: Teilentfernung eines frakturierten Zahns. Ist das möglich?“
Antwort: Sie haben recht, der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 3000 ist nicht erfüllt. Eine analoge Abrechnung ist nur gestattet, wenn eine selbstständige Leistung erbracht wurde, die weder in der GOZ noch in der GOÄ genannt ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die GOÄ eine Abrechnungsposition für die Entfernung eines Frakturstücks bereithält. Für die Entfernung eines Frakturstücks darf die GOÄ-Nr. 2009 (Entfernung eines fühlbaren Fremdkörpers unter der Schleimhaut) berechnet werden. Auch Zahn- oder Knochenfragmente werden in der zahnärztlichen Chirurgie als Fremdkörper eingestuft. Das hat sich auch durch die aktuelle Kommentierung der GOÄ durch die BZÄK nicht geändert.
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