· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen von Lesern zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. |
Brücke provisorisch wiederbefestigt: Abrechnung?
Frage: „Eine Privatpatientin kam mit einer Brücke 45-47, die herausgefallen war. Wir haben sie provisorisch wiederbefestigt. Die Zähne werden wohl extrahiert. Wie rechne ich das provisorische Wiederbefestigen ab?“
Antwort: Das provisorische Wiederbefestigen von definitivem Zahnersatz ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben. Hier empfehlen wir Ihnen die Analogabrechnung. Denkbar als Analogposition wäre die GOZ-Nr. 5110a mit reduziertem Steigerungsfaktor. Diese Empfehlung erfolgt in Anlehnung an den Kommentar der Bundeszahnärztekammer, die die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke der Analogberechnung zuordnet.
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