· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen, wir antworten
| Nachfolgend beantworten wir wie gewohnt einige Fragen unserer Leser. |
Ist bei einer Konkremententfernung zwingend ein PAR-Status erforderlich?
Frage: „Im Rahmen einer PZR mussten an vier Zähnen (PSI-Wert 3) subgingivale Konkremente entfernt werden. Wir rechneten viermal die Nr. 4075 als alleinige Leistung und die restlichen Zähne mit der Nr. 1040 ab. Die Beihilfe erstattet dem Patienten im Nachhinein allerdings erst nach Vorlage eines PAR-Status den Rechnungsbetrag für die Nr. 4075. Wo im GOZ-Text steht geschrieben, dass bei einer Konkremententfernung zwingend ein PAR-Status erforderlich ist?“
Antwort: Die Aussage der Beihilfe ist nicht nachvollziehbar und die „Bitte“ nach einem PAR-Status auch nicht gerechtfertigt. An keiner Stelle in der GOZ oder relevanten Nachschlagewerken ist die Rede davon, dass das Erstellen eines PAR-Status nach der Nr. 4000 eine Voraussetzung dafür ist, dass PAR-Leistungen erbracht und abgerechnet werden dürfen. Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: 06/2016) sagt hierzu in der Leistungsbeschreibung zur Nr. 4000: „Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nr. 4000 gebunden.“ Mit dieser Argumentation können Sie der Beihilfe gegenübertreten und eine Nacherstattung verlangen.
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