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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Leserfragen zur Abrechnung ihrer Leistungen, die von allgemeinem Interesse sind. In diesem Beitrag werden folgende Fragen beantwortet: +++ Wurzelbehandlung: Radix-Anker eingesetzt, Kronenöffnung mit Kunststofffüllung verschlossen - Abrechnung? +++ Freiendbrücke: Welche Ziffern für die Pfeilerkronen? +++ Kann ich die Behandlung am ersten Tag trotz kurzfristig folgender Trep regulär abrechnen? +++ Verschluss des Schraubenkanals bei einer älteren Implantatkrone: Abrechnung? +++ Wann darf nach der PZR wieder Zahnstein entfernt werden? |

    Wurzelbehandlung: Radix-Anker eingesetzt, Kronenöffnung mit Kunststofffüllung verschlossen - Abrechnung?

    FRAGE: „Bei einem Privatpatienten wurde an einem bereits überkronten Zahn eine Wurzelbehandlung durchgeführt. Danach wurde ein Radix-Anker eingesetzt und die Kronenöffnung mit einer Kunststofffüllung in Adhäsivtechnik verschlossen (in einer Sitzung). Darf ich die GOZ-Nr. 2195 für den Stift ansetzen und welche Gebührennummer kommt für die Füllung in Frage?“

     

    ANTWORT: In diesem Fall dient der Stift nicht der Vorbereitung für eine Krone und kann daher auch nicht mit der Nr. 2195 berechnet werden. Der GOZ-Kommentar der BZÄK sagt hierzu: „Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden.“ Das bedeutet, dass das Einsetzen des Stifts und die anschließende Füllung als Gesamtleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden soll.