· Fachbeitrag · Leserforum
Rechnungskopie an Privatpatienten ‒ ein Muss?
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: „Sind Praxen als Abrechnungssteller verpflichtet, eine Kopie der Original-Leistungsrechnung an den Privatpatienten zu verschicken oder ist dies eine Kulanzleistung der Rechnungssteller? Wenn nicht, aus welcher Rechtsquelle ergibt sich für den Patienten dieser Anspruch auf eine Rechnungskopie? Weiterhin: Muss der Patient sich die Rechnung in einem Portal der Praxis oder der Verrechnungsstelle (durch QR-Codes, Links etc.) eigens herunterladen oder muss diese aktiv per Post oder E-Mail an den Patienten gesendet werden?“ |
Antwort: Es ist meist üblich, dass Rechnungen mit Kopien erstellt werden. Das Original der Rechnung muss bei der Versicherung und anschließend ggf. bei einer Beihilfestelle vorgelegt werden. Kopien werden hier nicht anerkannt. Die Kopie verbleibt beim Rechnungsempfänger.
Jedoch besteht für die Erstellung einer Kopie kein rechtliches Erfordernis, sodass Praxen oder auch Abrechnungsdienstleister manchmal darauf verzichten, wobei auch Kostengründe eine Rolle spielen können. Der Papierverbrauch bei einem größeren Abrechnungsdienstleister ist z. B. nicht unerheblich. Aus diesem Grund, und weil Online-Banking immer mehr favorisiert wird, wird auch oft auf einen Überweisungsträger als Anhang zur Rechnung verzichtet.
Die Anforderungen an eine Zahnarztrechnung sind abschließend in § 10 GOZ geregelt, hier findet eine Pflicht zur Erstellung einer Rechnungskopie keine Erwähnung.
Falls ein Patient eine Kopie einer Rechnung benötigt, wird von Dienstleistern und manchmal auch durch Praxen die Möglichkeit eines Downloads einer Kopie anhand eines auf der Rechnung angebrachten QR-Codes ermöglicht. In Fällen, in denen der Patient nicht über diese technischen Möglichkeiten verfügt, wird weiterhin vereinzelt eine direkte Anforderung an die Praxis erfolgen. Die Zusendung per Post sollte man in diesen Einzelfällen trotz Portoauslage als Serviceleistung betrachten oder ‒ um zusätzliche Kosten zu vermeiden ‒ zur persönlichen Abholung in der Praxis hinterlegen, was natürlich bei vom Wohnort weit entfernten Praxisorten nicht praktikabel sein wird.
MERKE | Eine Zusendung per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Denn auch Rechnungen enthalten personenbezogene bzw. sensible Daten. Daher dürfen und sollten sie bei Versand per E-Mail nur verschlüsselt gestellt werden, entweder über eine Inhalts- oder eine Transportverschlüsselung. Und auch Telefaxe sind nicht datenschutzkonform! Meist werden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten. Details hierzu lesen Sie in PA 02/2022, Seite 1. |