· Fachbeitrag · Leserforum
Schleimhautentnahme: Nr. 4130 GOZ neben der Nr. 2386 GOÄ
| FRAGE: Bei der Implantatfreilegung Regio 36, 37 wird ein Schleimhauttransplantat vom Gaumen angebracht. Kann ich da tatsächlich bei der Entnahmestelle „Gaumen“ die Nr. 4130 GOZ berechnen neben der Ä2386 und Nr. 3240 GOZ in regio 36, 37 und der Nr. 9040 GOZ (2x)? Meines Wissens muss in diesem Fall die 4130 gestrichen werden, da die Ä2386 für Entnahme und Einbringen steht? |
Antwort: Wenn bei der Implantatfreilegung Regio 36 und 37 Schleimhaut vom Gaumen in die Region 36, 37 transplantiert und gleichzeitig eine Vestibulum- oder Mundbodenplastik vorgenommen wird, sind bei ein bis zwei Zahnregionen die Nrn. 3240 und 4130 GOZ berechenbar. Für das Freilegen und Auswechseln von Sekundärteilen (z. B. Abdeckschraube gegen Gingivaformer) wird je Implantat die Nr. 9040 GOZ angesetzt. Die Nr. 4130 GOZ lautet: „Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut …“. Somit ist sowohl die Entnahme als auch die Transplantation zu einer anderen Stelle (inkl. Einbringen) Inhalt der Nr. 4130 GOZ. Diese ist daher nur einmal für eine Region berechenbar. Die anzahlmäßige Berechnung der Nr. 4130 GOZ richtet sich nach der Anzahl der Transplantate. Die Wundversorgung der Entnahmestelle, z. B. durch einen plastischen Wundverband, ist mit der Gebühr abgegolten. Das Anlegen einer Verbandplatte ist gesondert mit der Nr. 2700 GOÄ zu berechnen.
Größere Schleimhauttransplantate entsprechen der Nr. 2386 GOÄ wenn gewährleistet ist, dass eine operative Unterminierung der Entnahmestelle und eine plastische Deckung erfolgen (Leistungstext muss erfüllt werden). Wird die Entnahmestelle nicht operativ unterminiert und plastisch gedeckt, sondern z. B. mit Hämostyptikum oder einer Verbandsplatte versorgt, ist anstelle der Nr. 2386 GOÄ die Nr. 4130 GOZ zu berechnen, denn die Nr. 2386 GOÄ ist nicht berechenbar, wenn die Wunde nach Entnahme eines Schleimhauttransplants nur z. B. mit Hämostyptika versorgt wird, ohne dass eine operative Unterminierung erfolgte. Die erforderlichen Begleitleistungen und Materialkosten sind fallbezogen zu ergänzen.