Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Leserforum

    „Schneller-wieder-lachen-Spritze“

    Bild: ©Erica Smit - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Die ‚Schneller-Wieder-Lachen-Spritze‘ ‒ z. B. ‚OraVerse‘ ‒ ist für einige Patienten eine gute Lösung. Wie rechne ich die Leistung ab?“ |

     

    Antwort: Hier ist nicht immer eine medizinische Notwendigkeit gegeben. Sie müssen diese Leistung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten vereinbaren. Bitte denken Sie hierbei an die Kennzeichnung der Verlangensleistung auf der Rechnung und ggf. an die Angabe der Mehrwertsteuer. Eine eventuelle medizinische Notwendigkeit wäre durch einen beruflich bedingten Grund gegeben ‒ zum Beispiel bei einem Opernsänger. Die Abrechnung erfolgt in beiden Fällen als Analogleistung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48534011