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  • · Nachricht · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    |  Nachfolgend beantworten wir zwei Fragen von Zahnarztpraxen zur Abrechnung einer nicht chirurgischen -Belagentfernung und zur Beanstandung einer Berechnung durch einen Kostenerstatter. |

    Analoge Berechnung der nicht chirurgischen Belagentfernung

    FRAGE: „Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 4060 steht, dass die nicht chirurgische Belagentfernung analog berechnet werden kann. Was bedeutet das?“

     

    ANTWORT: Hier ist in der aktuellsten Version das Wort „subgingivale“ Belagentfernung ergänzt worden. Es handelt sich um die Nachkontrolle bzw. Nachreinigung nach der zuvor analog berechneten subgingivalen Belagentfernung, die ja nicht in der GOZ-Nr. 1040 enthalten ist. Die Nachkontrollen der supragingivalen Belagentfernung nach den GOZ-Nrn. 1040, 4050 und 4055 werden selbstverständlich über die GOZ-Nr. 4060 berechnet.

    Beanstandung der Berechnung von Nahtmaterial durch eine Erstattungsstelle

    FRAGE: „Eine private Krankenversicherung hat die Berechnung des Nahtmaterials beanstandet. Wie kann ich reagieren?“

     

    ANTWORT: Die Behauptung der PKV ist schlichtweg falsch. In den Abschnitten D, E und K der GOZ steht in den Allgemeinen Bestimmungen, dass atraumatisches Nahtmaterial zusätzlich abgerechnet werden darf. Es 
besteht überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Zuschlägen und dem Nahtmaterial. Die Zuschläge 0500 bis 0530 zu einigen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen sind als Zuschlag zum erhöhten Aufwand bei der 
Hygiene (Einmalartikel) und Aufbereitung zu verstehen.

     

     

    Quelle: ID 39463110