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  • · Nachricht · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten

    | Erneut hat die Redaktion einige Fragen von Zahnarztpraxen erhalten, die von unserer Autorin Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement in Bielefeld, beantwortet werden. |

    Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial

    FRAGE: „Ich habe folgendes Problem: Mein Chef ist Endodontologe und wir berechnen die Revision analog nach der GOZ-Nr. 3110. Jetzt haben wir einen Patienten mit mehreren Wurzelbehandlungen bzw. Revisionen und eine private Krankenversicherung stellt sich quer und verweigert die Zahlung. Im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer wird die Analogberechnung empfohlen. Die Versicherung schreibt aber, dass dieser Kommentar eigentlich gar nicht relevant ist. Ich weiß nicht mehr, wie ich dem Patienten noch helfen kann. Haben Sie eine Lösung für mich?“

     

    ANTWORT: Sie meinen wahrscheinlich nicht die Revision selbst, sondern die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials. Dies stellt laut Bundeszahnärztekammer eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist und laut § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann. Wichtig ist, dass Sie - wie es das Patientenrechtegesetz fordert - Ihren Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Dabei steht an erster Stelle die Information, dass eine Kostenübernahme analoger Leistungen fraglich ist. Letztendlich kann über die korrekte Berechnung nur ein Gericht entscheiden.

    Adhäsive Wurzelfüllung

    FRAGE: „Kann ich bei einer adhäsiven Wurzelfüllung die GOZ-Nr. 2197 je Kanal berechnen?“

     

    ANTWORT: Ja. Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer sagt: „Diese Gebührennummer kann in derselben Sitzung an demselben Zahn für jeden selbstständigen Arbeitsgang einer adhäsiven Befestigung berechnet werden.“

    Definition des Lückenschlusses

    FRAGE: „Wie ist eigentlich der Lückenschluss genau definiert? Muss die Lücke komplett geschlossen sein? Ich habe aktuell den Fall, dass die Patientin im OK alle Zähne hat, im UK fehlen die Zähne 36 und 46. Die Lücken sind aber zu eng, um sie mit Zahnersatz zu versorgen. Kann ich in diesem Fall den Zahn 37 bzw. 47 als Kassenleistung einer Wurzelkanalbehandlung unterziehen, obwohl der jeweilige 6er fehlt? Die 7er kippen etwas in die Lücke hinein, haben diese aber nicht komplett geschlossen.“

     

    ANTWORT: Interessant ist in diesem Fall die Interpretation der Richtlinien zur Wurzelbehandlung beim Molaren. Bei Molaren ist neben den Regelbeispielen zu prüfen, ob andere Gründe für die Erhaltungswürdigkeit des Molaren und damit für die Durchführung von endodontischen Maßnahmen sprechen. Diese Verantwortung obliegt immer dem Behandler. In Ihrem Fall wäre die endodontische Maßnahme zum Erhalt der 7er gegeben, damit die Lücke zwischen den Zähnen 45/35 und 48/38 nicht noch größer wird und somit dann auch eine prothetische Lösung erforderlich wäre. Sollten die 8er nicht mehr vorhanden sein, stünde in diesem Fall die Vermeidung der Freiendsituation im Vordergrund.

    P.R.G.F. im Rahmen einer Implantation

    FRAGE: „Wie berechne ich P.R.G.F. im Rahmen einer Implantation?“

     

    ANTWORT: Platelet-Rich-Plasma ist eine Wundheilmembran, die nach einer Blutentnahme hergestellt wird. Die Verwendung der Membran ist Bestandteil der Leistung nach GOZ-Nr. 9100 oder 4138, die Sie zusätzlich zu der Nr. 9010 berechnen dürfen. Die Herstellung der Membran und alle damit verbundenen Kosten sind zusätzlich analog berechenbar.

    Quelle: ID 42480897