· Fachbeitrag · Leserforum
Versicherung erkennt die Analogabrechnung eines Kariesdetektors nicht an - was tun?
| FRAGE: „Die Versicherung eines Patienten beanstandet die Abrechnung des Kariesdetektors (analog GOZ-Nr. 2030a), weil sie diese Leistung lediglich als einen Mehraufwand im Rahmen der Füllungslegung ansieht, der nicht gesondert berechnungsfähig ist, sondern mit einer Faktorerhöhung der Füllungsposition abgegolten werden sollte. Trotz Begründungsschreiben unsererseits mit Hinweis auf den GOZ-Kommentar und die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme wurde keine Übernahme bewilligt. Gibt es bereits Gerichtsurteile bzw. Musterschreiben zu diesem Problem?“ |
Antwort: Wenn eine zahnärztliche Leistung nicht in der GOZ enthalten ist, kann sie entweder nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ) berechnet oder - wenn sie auch dort nicht enthalten ist - eine Analogberechnung durchgeführt werden.
Im Fall dieses Lesers stellt sich die Frage: Ist die Anwendung eines Kariesdetektors bereits ein Bestandteil der Füllungsleistung oder nicht? Tatsächlich gehört es zur sorgfältigen Arbeit, dass die Karies vollständig entfernt wird. Ebenso muss selbstverständlich eine auftretende Blutung gestillt werden. Die Blutstillung nach GOZ-Nr. 2030 kann als selbstständige Leistung zusätzlich berechnet werden, weil nicht bei jeder Füllung eine Blutstillung notwendig ist und diese somit jeweils einer eigenständigen Therapieentscheidung bedarf.
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