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Zahnunfall: Wie können gleichartige Kronen abgerechnet werden?
| FRAGE: „ Wegen eines Zahnunfalls ist Zahn 21 abgebrochen und muss mit einer Einzelzahnkrone versorgt werden. Der Patient (gesetzlich versichert) wünscht eine Vollkeramikkrone. In diesem Zusammenhang hätte ich gern gewusst, ob Ihr in DAISY hinterlegtes Informationsschreiben vom 06.04.2011 noch aktuell ist bzw. welche Möglichkeiten es gibt, die vom Patienten gewünschte Leistung abzurechnen.“ |
Antwort: Der von Ihnen übersandte Auszug aus dem Informationsschreiben der KZBV vom 06.04.2011 (s. u.) stellt in dieser Form nicht die aktuelle Auffassung der KZBV dar. Denn die Verhandlungen über ein neues Unfallabkommen, die auch Fragestellungen bezüglich einer Mehrkostenvereinbarung enthalten sollen, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
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„Die in dem Gebührenverzeichnis Zahnersatz und Zahnkronen unter Ziffern 4 und 10 definierten prothetischen Leistungen (Brücken und Kronen) erfassen auch vollverblendete Brücken und Kronen, Vollkeramikkronen und auch alle Brücken und Kronen auf Implantaten, sodass insofern eine Abrechnung nach den entsprechenden Gebührenpositionen der GOZ mit dem Unfallversicherungsträger ausgeschlossen ist. Eine „Mehrkostenabrechnung“ für diese zahnärztlichen Leistungen mit dem Patienten ist ebenfalls nicht möglich. Dies entspricht der Auslegung der Gebührenpositionen, wie sie die Vertragspartner beider Seiten übereinstimmend schon in der Vergangenheit vorgenommen haben.“
DAISY-Hinweis: Das Informationsschreiben der KZBV bezieht sich nur auf die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (>Anlage 4). Zur Abrechnung von Zahnersatz siehe: Prothetische Behandlung.
Für die Abrechnung von Füllungen im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung siehe: Konservierende Behandlung. |
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