· Fachbeitrag · Prävention
Ist Nr. 1040 GOZ neben BEMA-Nr. 107 berechnungsfähig, wenn beide Leistungen an verschiedenen Zähnen erbracht werden?
| FRAGE: „Ich habe eine Frage zu Ihrem Beitrag über die Abrechnung der Nr. 1040 GOZ (PA 01/2019, Seite 8). Dort schreiben Sie, dass die Nr. 1040 GOZ und die Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 (Zst) nicht nebeneinander berechnungsfähig seien. Gilt das auch, wenn beide Leistungen an verschiedenen Zähnen/Zahngruppen erbracht werden?“ |
Antwort: Laut Schnittstellenpapier der KZBV ist die Nr. 1040 GOZ neben der BEMA-Nr. 107 (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte (teilweise) überschneiden. Das gilt auch, wenn die beiden Leistungen an unterschiedlichen Zähnen erbracht wurden. In der Fachliteratur heißt es immer nur „nicht in derselben Sitzung“. Daher spielt das Behandlungsgebiet keine Rolle. D. h., auch wenn die GOZ 1040 und die BEMA 107 (Zst) an verschiedenen Zähnen erbracht werden, ist eine Berechnung in derselben Sitzung ausgeschlossen, da sich die BEMA 107 nicht auf einzelne Zähne bezieht, sondern je Sitzung berechnet wird.