· Fachbeitrag · Privatliquidation
Neue Abrechnungsoptionen bei Laborleistungen neben FAL/FTL-Maßnahmen
| FRAGE: In der letzten Ausgabe haben Sie die neuen Abrechnungsbestimmungen des Abschnitts J der GOZ (Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen) erläutert. Ergeben sich hieraus auch Änderungen im Bereich der zahntechnischen Leistungen? |
Antwort: Ja! Waren nach der alten GOZ zu bestimmten Leistungen die Material- und Laborkosten nicht oder nur eingeschränkt berechenbar, weil sie bereits mit der GOZ Gebühr abgegolten waren, haben sich die Abrechnungsmöglichkeiten mit der neuen GOZ punktuell verbessert.
Laborleistungen zur GOZ-Nr. 8020
Bei der alten GOZ-Nr. 802 konnte das Einartikulieren der Modelle in den Artikulator und die Übertragung des Gesichtsbogens nicht mit einer zahntechnischen Gebühr berechnet werden. Diese zahntechnischen Leistungen waren mit der GOZ-Nr. 802 bereits abgegolten und auch vom Behandler selbst auszuführen. Die Leistung nach der neuen GOZ-Nr. 8020 umfasst folgende Maßnahmen:
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