· Prothetik
Erweiterung einer Teilprothese und Unterfütterung: Ist beides nebeneinander berechnungsfähig?
| FRAGE: „Bei einem Privatpatienten wurde eine Teilprothese um mehrere Zähne erweitert und in derselben Sitzung unterfüttert. Kann ich beides nebeneinander berechnen?“ |
Antwort: Die Erweiterung einer partiellen Prothese um verloren gegangene Zähne erfolgt i. d. R. nach der Nr. 5260 GOZ (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese [mit Abformung] einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen). Für die Unterfütterung kämen die Nrn. 5270 bis 5310 GOZ infrage. Aber: Die zeitgleiche Unterfütterung im selben Arbeitsgang wird durch die Abrechnungsbestimmungen laut GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrenzt.
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„Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270‒5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d. h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.“ |
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