· Fachbeitrag · Sedierung
Abrechnung der Sedierung im Rahmen einer Zahnbehandlung bei einem Privatpatienten?
| FRAGE: „Wie kann eine vom Zahnarzt durchgeführte Sedierung im Rahmen der Zahnbehandlung eines Privatpatienten abgerechnet werden?“ |
Antwort: Für die Berechnung der Sedierung wird - wie beim Kassenpatienten - die GOÄ herangezogen. Es fallen die gleichen Ziffern an; die Gebührenbemessung erfolgt nach den Vorgaben der GOÄ (GOÄ-Punktwert: 5,82873 Cent). Die Höhe des Steigerungsfaktors wird nach § 5 Abs. 2 GOÄ bestimmt. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. Die Verordnung des Sedativums erfolgt auf einem Privatrezept, ggf. unter Beachtung des Betäubungsmittelgesetzes. Für die Verabreichung von Sedativa (zum Beispiel Dormicum ® ) in Tablettenform, ist die Berechnung eines gesonderten zahnärztlichen Honorars nicht möglich.
GOÄ-Nr. | Leistung | Punktzahl | Gebühr in Euro(Faktoren) |
253 (Injektion, intravenös) | Sedierung durch Injektion | 70 | 4,08 (1,0) 9,38 (2,3) 14,28 (3,5) |
271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer) | Sedierung durch Infusion | 120 | 6,99 (1,0) 16,08 (2,3) 24,47 (3,5) |
272 (Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer) | 180 | 10,49 (1,0) 24,13 (2,3) 36,72 (3,5) | |
450 (Rauschnarkose - auch mit Lachgas)* | Sedierung durch Inhalation |
* Achtung: Der Zugriff auf diese GOÄ-Position ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für den Zahnarzt nicht möglich!