· Fachbeitrag · Zahnersatz
Befestigung eines Zahnes mit einer semipermanenten Schienung: Analogabrechnung möglich?
| FRAGE: „Ein Privatpatient hatte an Zahn 31 eine semipermanente Schiene (41/31/32), da dieser schon stark gelockert war. Eines Tages kam er zu uns, weil er auf etwas Hartes biss und der Zahn nur noch im Zahnfleisch hing. Der Zahn konnte ohne die Setzung einer Blutung entfernt werden und wurde wie ein provisorisches Brückenglied wieder mit einer semipermanenten Schienung für eine Übergangslösung befestigt. Wie ist dies jetzt abzurechnen? Soll ich mir eine Analogposition suchen?“ |
Antwort: Diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Alle Leistungen, die nicht in die Gebührenordnung aufgenommen wurden, können als Analogleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Analogleistungen müssen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ bzw. aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ berechnet werden. Da die einzelnen Leistungen in den Praxen einen unterschiedlichen Kosten- bzw. Zeitaufwand erfordern können, müssen sie jeweils individuell kalkuliert werden. Für semipermanente Schienungen mittels provisorischer Brückenglieder empfiehlt sich die Abrechnung der GOZ-Nr. 5150a zuzüglich der Auslagen nach § 9 GOZ für die Umarbeitung des Zahnes zum Brückenglied.