· Fachbeitrag · Zahnersatz
Nachträglicher Einbau von Locator-Matrizen und Metallbasis: Abrechnung?
| FRAGE: „In einer bestehenden totalen Oberkieferprothese sollen nachträglich vier Locator eingearbeitet werden. Um die alte Prothese zu stabilisieren, wird zusätzlich eine Modellgussplatte angefertigt. Das Gerüst wird hierbei direkt im Mund mit den Sekundärteilen zur Spannungsfreiheit verklebt. Wie rechne ich die Locator ab (Wurzelstiftkappe mit Stift analog?), wie wird das Verkleben des Gerüsts mit den Sekundärteilen im Mund berechnet und was kann man sonst noch abrechnen?“ |
Antwort: Für die Befestigung der Locator in den Implantaten liegen unterschiedliche Aussagen seitens der Zahnärztekammern vor. Nachdem in der Vergangenheit für Locator, Kugelanker und Magnet die GOZ-Nrn. 503 und 500 favorisiert wurden, finden sich gleiche Empfehlungen nach der Novellierung der GOZ. Somit sollte bei der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer in Erfahrung gebracht werden, welche Ziffer vor Ort empfohlen wird. In Ihrem Fall ist es entweder 4 x die Nr. 5030 oder 4 x die Nr. 5000. Die Anwendung einer Analogziffer ist weder erforderlich noch realisierbar, da der Begriff „Implantat“ sowohl in der Brücken- und Prothesenankerziffer nach Nr. 5000 als auch nach Nr. 5030 aufgenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Berechnung bei einem Kassen- als auch einem Privatpatienten.
Nach Eingliederung der Locator wird der vorhandene Zahnersatz an den Locator-Positionen in erforderlichem Maße ausgeschliffen, damit an diesen Stellen die Locator-Matrizen eingearbeitet werden können. Diese Tätigkeit kann über eine neu zu definierende BEB-Ziffer honoriert werden, zum Beispiel nach 4 x BEB-Nr. 8883 mit dem folgenden Text: „Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme je Implantat, x Euro“.
Die Honorierung einer nachträglich integrierten Metallbasis in eine Kunststoffprothese wird bei Kassenpatienten in den KZVen unterschiedlich ausgelegt. Verbreitet ist die Berechnung der GOZ-Nr. 5210. Alternativ bleibt nur die Nr. 5260 mit gegebenenfalls erhöhtem Faktor. Das Einarbeiten der Locator-Matrizen in die Prothese wird in Zusammenhang mit der Einarbeitung der Metallbasis vorgenommen. Wenn Sie die Matrizen in der Zahnarztpraxis am Behandlungsstuhl einpolymerisieren, kann zum Beispiel die BEB-Nr. 6534 mit dem Text „Locator Matrize einarbeiten, je Implantat x Euro“ neu in der BEB aufgenommen und bewertet werden. Sollte das gewerbliche Labor diesen Arbeitsschritt vornehmen, entfällt diese Ziffer bei Ihnen.
Das Verkleben von zahntechnischen Elementen ist nicht in der GOZ verankert, da es eine zahntechnische Tätigkeit darstellt. Die BEB‘97 kennt hierfür die BEB-Nr. 5102 („Lötfreie Verbindung, je Verbindung“). Die Preisfindung wird - wie in der BEB üblich - vom Praxis- bzw. Laborinhaber vorgenommen. Bei Eingliederung der Suprakonstruktion nach Umarbeitung wird zahnärztlicherseits für die eingearbeiteten Matrizen 4 x GOZ-Nr. 5080 berechnet.