· Fachbeitrag · Zahnersatz
Umarbeitung einer alten Brücke zum Provisorium
| FRAGE: „Wie rechnen wir bei einem Privatpatienten ein Provisorium ab, wenn wir die alte Brücke zum Provisorium umgearbeitet haben?“ |
ANTWORT: Die Versorgung mit einer provisorischen Brücke fällt in der Regel unter die GOZ-Nrn. 5120 und 5140. Allerdings verlangt die Leistungsbeschreibung ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium. Dies erfüllt eine umgearbeitete Brücke unseres Erachtens nicht. Somit stellt eine umgearbeitete Brücke eine Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben ist und analog berechnet werden muss. Die Umarbeitung der Brücke zum Provisorium selbst ist allerdings keine zahnärztliche, sondern eine zahntechnische Leistung, die nach § 9 GOZ abgerechnet wird. Hierfür kann eine BEB-Position aufgenommen und nach Aufwand inklusive der Materialkosten individuell kalkuliert werden, da es auch für die Umarbeitung keine BEB-Nummer gibt.