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  • · Fachbeitrag · zahnersatz

    Wiedereinsetzen einer gelösten Brücke

    | FRAGE: Wie können wir das Wiedereinsetzen einer gelösten Brücke (K-K-B-B-B-B-K-K) bei einem Privatpatienten abrechnen?“ |

     

    Antwort: Sie können hierfür einmal GOZ-Nr. 5110 und zweimal die GOZ-Nr. 2310 berechnen. Die GOZ-Nr. 5110 umfasst das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern. Die Brücke umfasst die beiden Pfeilerkronen sowie die Brückenspanne. Sind an der Brücke weitere Kronen angebracht, so kann deren Wiedereinsetzen laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zusätzlich zur Nr. 5110 je Krone unter der Nr. 2310 berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 15 | ID 34712380