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  • · Urteil

    Honorarvereinbarung: Der vereinbarte Faktor muss in der Rechnung nicht begründet werden

    Bild: ©Studio_East - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Hat ein Zahnarzt mit einem Privatpatienten eine Honorarvereinbarung zur abweichenden Höhe der Steigerungsfaktoren im Sinne des § 2 GOZ abgeschlossen, muss er das Überschreiten des Regel- oder Höchstsatzes in der Abrechnung nicht gesondert begründen, so kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Rechtsstreit zwischen Patient und PKV (Urteil vom 30.11.2020, Az. 8 U 861/17, dejure.org ). Damit befindet sich das OLG in guter Gesellschaft. In der Rechtsprechung gibt es bereits eine ganze Reihe ähnlicher Entscheidungen (siehe unten „Weiterführende Hinweiseo)“). |

     

    In der Rechnung reicht ein Hinweis auf die Honorarvereinbarung

    Eine Begründung für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist in der Liquidation grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Hinweis auf die getroffene Honorarvereinbarung genügt. Ungeachtet dessen verlangen Kostenträger immer wieder eine Begründung. So auch im Streitfall (aus dem Jahr 2011!), der dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorlag. Das OLG hat dem eine klare Absage erteilt und zutreffend auf die ‒ wirksame ‒ Honorarvereinbarung verwiesen. Das OLG ließ auch pauschale Behauptungen der PKV, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam und die erhöhten Steigerungsfaktoren seien nicht gerechtfertigt, nicht gelten. Die PKV müsse konkret darlegen, dass Vereinbarung und Vergütung nicht im Verhältnis zur Leistung liegen.

     

    Honorarvereinbarungen werden von der Begründungspflicht nicht erfasst

    § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ beschränkt die Begründungspflicht auf die zahnärztliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der in § 5 GOZ enthaltenen Regelungen nach dem Gebührenverzeichnis abgerechnet wird. Honorarvereinbarungen im Sinne des § 2 GOZ werden von der Begründungspflicht nicht erfasst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020, Az. 9 U 39/19, Abruf-Nr. 214164, PA 03/2021, Seite 2). Die berechneten Gebühren ergeben sich gerade nicht aus § 5 Abs. 2 GOZ, sondern beruhen auf einer zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten getroffenen Vereinbarung.

     

    Wichtig | Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ sind jedoch Faktorerhöhungen oberhalb des 2,3-fachen Satzes auf Verlangen gegenüber dem Patienten schriftlich zu begründen und ggf. näher zu erläutern. Diese Begründungs- und Erläuterungspflicht zu jeder einzelnen Leistung erwächst als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Das kommt regelmäßig dann zum Tragen, wenn Kostenträger Nachfragen haben.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 2 | ID 47126388