· Chirurgie
Entfernung eines Sequesters durch Osteotomie nach Nr. Ä2651 ‒ ein Praxisfall
von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, dental-consulting.net
| Wenn abgestorbene Knochenteile (Sequester) oder andere tief liegende Fremdkörper nach einem chirurgischen Eingriff im Kiefer verblieben sind, ist eine operative Entfernung angezeigt. Ist bei der Entfernung eine eigenständige Osteotomie erforderlich, wird diese nach Nr. Ä2651 berechnet. Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) machte die Nr. Ä2651 im Jahr 2018 weniger als 0,01 Prozent aller erbrachten Leistungspositionen aus (BZÄK, Statistisches Jahrbuch 2018/2019, Seite 134). Da die Nr. Ä2651 so selten erbracht wird, entstehen häufig Fehler bei der Dokumentation. Wie Sie diese und die damit verbundenen Honorarverluste vermeiden, zeigt dieser Beitrag. |
Rund 117 Euro Honorarumsatz pro Eingriff
Die Nr. Ä2651 gehört zum für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ. Sie löst den OP-Zuschlag Nr. Ä443 aus. Wenn man bedenkt, dass laut Statistischem Jahrbuch 2018/2019 der BZÄK die Nr. Ä2651 im Median zum 2,3-fachen Satz abgerechnet wurde, werden ‒ statistisch gesehen ‒ pro Eingriff 117,45 Euro an Honorarumsatz (ohne Begleitleistungen) generiert (73,73 Euro + 43,72 Euro).
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Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer | 550 | 32,06 Euro | 73,73 Euro | 112,20 Euro |
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