· Fachbeitrag · Laborabrechnung
Unterfütterungen: Die korrekte und vollständige Abrechnung zahntechnischer Leistungen
| Oft stellt sich folgende Frage: Warum werden bei der vollständigen Unterfütterung einer Prothese immer zwei Modelle - nach BEB-Nr. 0002 und Nr. 0401 - für die Einstellung eines Modellpaares in den Fixator bzw. beim Kassenpatienten zweimal das Modell nach BEL-Nr. 0010 und den Fixator nach Nr. 0112 abgerechnet, obwohl nur eine Abformung mit der Prothese vorgenommen wird? In diesem Beitrag wird die korrekte Abrechnung erläutert. |
Einstellung im Fixator: Was gilt?
Das zahntechnische Labor rechnet bei einer Unterfütterung anstelle des Gegenkiefers einen Gipskonter („Gipsklotz“) als zweites Modell ab. Danach kann der Zahntechniker die Okklusionsebene der Prothese mit dem fixierten Gipskonterals zweites Modell in den Fixator einstellen. Im BEL II ist dabei allerdings zu beachten, dass die dortigen Abrechnungsbestimmungen die Einstellung im Fixator nur dann als erforderlich ansehen, wenn die zu unterfütternde Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenteile auf dem Modell nicht mehr möglich ist.
Unvollständige Abrechnung im BEL-Bereich vermeiden
Die Anzahl der Modelle muss nicht mit den tatsächlichen Abformungen übereinstimmen. Daher ist es auch in der Praxis besonders wichtig, zu dokumentieren, wie viele Modelle im Eigenlabor erstellt wurden. Vor allem im BEL-Bereich kann es hier zu Verlusten kommen, da unter der BEL-II-Nr. 0010 (Modell) alle erstellten Modelle aus Hartgips oder Superhartgips abzurechnen sind (außer Modellen, die zur Stumpfherstellung dienen). Im Gegensatz dazu sind im BEB-97-Bereich mehrere Modellvarianten aufgeführt:
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