· Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarungen
Fallbeispiele zur Mehrkostenvereinbarung im Rahmen der Füllungstherapie mit der neuen GOZ
| Nahezu jeder zweite gesetzlich versicherte Patient nimmt Mehrkostenleistungen im Rahmen der Füllungstherapie in Anspruch. Somit zählt die Vereinbarung und Abrechnung dieser Leistungen zum Alltag in der Zahnarztpraxis. Grund genug, verschiedene Abrechungsmöglichkeiten der Füllungstherapie mit den Gebühren der neuen GOZ zu betrachten. |
Die Mehrkostenregelung des § 28 SGB V
Die Grundlagen der Mehrkostenvereinbarung sind in § 28 Abs. 2 Satz 2 festgelegt.
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Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. |
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