· Fachbeitrag · Praxisfälle
Kosmetische Leistungen abrechnen: Fünf Fälle
von ZMV Susen Bause, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen
| Immer häufiger kommt es in den Praxen vor, dass Patienten kosmetische Leistungen wünschen. Gerade wenn es um den sichtbaren Bereich im Frontzahngebiet geht, sind kosmetische Korrekturen wegen Verfärbungen und Zahnstellungen nicht selten. Generell gilt: Kosmetische Versorgungen sind keine vertragszahnärztlichen Leistungen. Aber auch die Formalitäten der kosmetischen Privatbehandlung müssen stimmen, da ansonsten die Rechnung vom Patienten nicht bezahlt werden muss. |
Keramikveneer aus kosmetischen Gründen
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Datum | Behandlung | BEMA | GOZ/GOÄ |
04.01. | Patient erscheint zur Routineuntersuchung in der Praxis. Sehr gepflegtes, karies- und füllungsfreies Gebiss, Zahn 11 steht nicht in regelrechter Zahnreihe | 01 | Ä6 |
Beratung über die Fluoridierungsmittel (ca. 4 Minuten), Patient wünscht kosmetische Anpassung des Zahns 11 in die Zahnreihe | Ä1 | ||
Erläuterung der Versorgung mit einem Keramikveneer aus kosmetischen Gründen. Vereinbarungen werden erstellt, erläutert und ein Termin zur Versorgung des Veneers wird vereinbart. | |||
11.01. | 11 Infiltrationsanästhesie | 0090* + Mat. | |
11 Kleine vestibuläre Präparation |
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OK Präparationsabformung, UK Gegenkieferabformung und einfache Bissnahme | 0050* | ||
21.01. | 13-23 Kofferdam gelegt | 2040* | |
11 Keramikveneer mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eingesetzt | 2200* 2197* |
*Die mit * gekennzeichneten GOZ/GOÄ Positionen sind GKV- Patienten auf rein privater Basis in Rechnung zu stellen.
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