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  • · Fachbeitrag · Praxisfälle

    Kosmetische Leistungen abrechnen: Fünf Fälle

    von ZMV Susen Bause, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Immer häufiger kommt es in den Praxen vor, dass Patienten kosmetische Leistungen wünschen. Gerade wenn es um den sichtbaren Bereich im Frontzahngebiet geht, sind kosmetische Korrekturen wegen Verfärbungen und Zahnstellungen nicht selten. Generell gilt: Kosmetische Versorgungen sind keine vertragszahnärztlichen Leistungen. Aber auch die Formalitäten der kosmetischen Privatbehandlung müssen stimmen, da ansonsten die Rechnung vom Patienten nicht bezahlt werden muss. |

    Keramikveneer aus kosmetischen Gründen

    • Praxisfall 1: Keramikveneer mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eingesetzt
    Datum
    Behandlung
    BEMA
    GOZ/GOÄ

    04.01.

    Patient erscheint zur Routineuntersuchung in der Praxis. Sehr gepflegtes, karies- und füllungsfreies Gebiss, Zahn 11 steht nicht in regelrechter Zahnreihe

    01

    Ä6

    Beratung über die Fluoridierungsmittel (ca. 4 Minuten), Patient wünscht kosmetische Anpassung des Zahns 11 in die Zahnreihe

    Ä1

    Erläuterung der Versorgung mit einem Keramikveneer aus kosmetischen Gründen. Vereinbarungen werden erstellt, erläutert und ein Termin zur Versorgung des Veneers wird vereinbart.

    11.01.

    11 Infiltrationsanästhesie

    0090*

    + Mat.

    11 Kleine vestibuläre Präparation

    OK Präparationsabformung, UK Gegenkieferabformung und einfache Bissnahme

    0050*

    21.01.

    13-23 Kofferdam gelegt

    2040*

    11 Keramikveneer mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eingesetzt

    2200*

    2197*

     

    *Die mit * gekennzeichneten GOZ/GOÄ Positionen sind GKV- Patienten auf rein privater Basis in Rechnung zu stellen.