· Fachbeitrag · Zahnersatz
Die Änderungen bei der Versorgung mit einer Adhäsivbrücke: Beispiele
von Erika Reitz-Scheunemann, Training-mit-Biss.de
| Nach einem langwierigen Beratungsprozess wurden die Zahnersatz-Richtlinien für Adhäsivbrücken vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geändert. Dadurch wurde die Altersbegrenzung (14 bis 20 Jahre) aufgehoben, sodass eine Versorgung mit einer Adhäsivbrücke beim Versichertenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) altersunabhängig möglich ist. In diesem Beitrag werden anhand von Beispielen die Auswirkungen dieser Änderung bei der Abrechnung aufgezeigt. |
Die Änderungen bei der Versorgung mit einer Adhäsivbrücke
Der Bewertungsausschuss hat die Nr. 93 im BEMA wie folgt geändert:
| ||
Nr. | Leistung | Bew.-Zahl |
93a | Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation
Zwei Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. | 240 |
93b | Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation | 335 |
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