· Fachbeitrag · Zahnersatz
Die korrekte Abrechnung von Kronen und Brückenankern: Verschenken Sie kein Geld!
| In diesem Beitrag zeigen wir auf, wie Sie Kronen und Brückenanker vollständig abrechnen und welche Fehler Sie dabei vermeiden sollten. |
Einzelkronen nach den GOZ-Nrn. 2200 bis 2220
Sie kommen immer dann zum Ansatz, wenn an der jeweiligen Krone kein Verbindungselement befestigt ist. Verblockte Einzelkronen werden ebenfalls nach diesen Ziffern abgerechnet. Dies ist abrechnungstechnisch besonders wichtig, da die Einzelkronen höher bewertet sind als die Ankerkronen nach den Nrn. 5000 ff. Ein Hinweis in den Allgemeinen Bestimmungen zu den Ziffern besagt, dass neben den Nrn. 2200 bis 2220 Füllungen nach den Nrn. 2050 bis 2130 nicht abrechenbar sind. Somit fallen Aufbaufüllungen zu Einzelkronen immer unter die Nr. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone). Die Ziffern lauten:
GOZ-Nr. | Leistung | 2,3-fach |
2200 | Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) | 171,01 Euro |
2210 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 217,06 Euro |
2220 | Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer | 267,38 Euro |
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