07.05.2013
Finanzgericht München: Urteil vom 18.04.2012 – 4 K 309/09
1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen
bei der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der
Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen
ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat
(Anschluss das FG Hamburg v. 23.1.2002, V 26/01). Hinsichtlich der fachlichen
und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im
Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung
ausgewirkt haben könnte.
2. Wird dem Zweitkorrektur die
Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt (sog. offenes Bewertungsverfahren), so
kann aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des
Erstkorrektors anschließt (z. B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte
des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines „Einverstanden”)
nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbstständig begutachtet.
Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur
vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt
nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.
3. Die Möglichkeit des Zweitprüfers,
sich der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das
Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. verdeckte Bewertung der
schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren
besteht nicht.
4. Es verstößt nicht gegen § 24 DVStB
und ist auch nicht anderweitig zu beanstanden, wenn die Erstprüfer in
Eigeninitiative gesetzlich nicht vorgesehene Korrektorenbesprechungen ohne
Mitwirkung oder gar Veranlassung durch den Prüfungsausschuss selbst
organisieren, hierbei die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig
freigestellt ist, keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkenden
verbindlichen Vorgaben gemacht werden, keine fremden Dritten teilnehmen und
wenn auch nicht Prüfungsleistungen einzelner Prüfungsarbeiten erörtert werden.
5. Ist der Erstprüfer einer Arbeit
der Steuerberaterprüfung in der Zeit bis zum Überdenkungsverfahren verstorben,
so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einwendungen des betreffenden
Teilnehmers an der Steuerberaterprüfung im Überdenkungsverfahren nur durch den
Zeitprüfer und nicht auch durch den Nachfolger des verstorbenen Erstprüfers
beurteilt werden.
6. Hat der Prüfling im
Überdenkungsverfahren Gutachten vorgelegt, die überwiegend eine Drittkorrektur
seiner Arbeiten mit eigenem Prüferermessen des Gutachters vornehmen, so stellt
die Bezugnahme auf diese Gutachten im anschließenden finanzgerichtlichen
Klageverfahren keine schlüssige Klagebegründung dar.
7. Nach dem Folgefehlerprinzip soll
eine Leistung – trotz ihrer Unrichtigkeit – honoriert werden, wenn
sie in sich logisch und richtig ist und ihre Unzutreffendheit ausschließlich
darauf beruht, dass der Prüfling eine falsche Weichenstellung vorgenommen hat,
also gleichsam „auf ein falsches Gleis” geraten ist. Erbringt der
Prüfling jedoch keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren
anderen Leistungen aufgrund einer falschen Weichenstellung, können auch keine
Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. So genügt
es z. B. für die Annahme einer Ersatzleistung nicht, dass der Prüfling eine
Vorschrift oder ein Schlagwort, das für die Zulässigkeits- oder
Begründetheitsprüfung eines Einspruchs eine Rolle spielt, abstrakt ohne
schlüssigen Zusammenhang zur konkreten Falllösung nennt.
8. Ein den Prüfern an die Hand
gegebenes Bewertungssystem „amtliche Musterlösung”) darf nicht
dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur
mit dem Lösungsvorschlag in der sog. „Musterlösung” oder der
Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, sondern
soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer
Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Streitsache
hat der
4. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am
Finanzgericht … den Richter am Finanzgericht. und … die Richterin
am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter … und
… auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des
Bescheids vom 7. Januar 2009 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
2008.
Der am … geborene Kläger hat
nach seinem Realschulabschluss im Jahr … an der Realschule … in
der Zeit von … bis … eine Ausbildung zum Steuer-Fachangestellten
und in der Zeit von … bis … eine Fortbildung zum Steuerfachwirt
erfolgreich absolviert. Seit … war der Kläger in seinen
Arbeitsverhältnissen mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der
Vorbereitung und Mitwirkung bei Jahresabschlussarbeiten, der Erstellung von
Steuererklärungen und der Einrichtung der Buchführung befasst. Weitere
Tätigkeiten waren die Erstellung von Lohnabrechnungen und die
Betriebswirtschaftliche Beratung.
Die vorliegende
Steuerberaterprüfung 2008 ist der dritte Versuch des Klägers, die
Steuerberaterprüfung zu bestehen.
Im Rahmen der
Steuerberaterprüfungen 2006 und 2007 erzielte er im schriftlichen Prüfungsteil
die Gesamtnoten 5,0 und 4,66 und war damit von der mündlichen Prüfung
ausgeschlossen.
Zur Ablegung der
Steuerberaterprüfung 2008 wurde der Kläger mit Zulassungsbescheid vom 25. Juli
2008 zugelassen. In den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte er die
Einzelnoten 5,0 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), 4,5
(Ertragsteuern) und 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen). Hieraus ergab sich eine
Schriftliche Gesamtnote von 4,66. Demgemäß wurde dem Kläger mit Bescheid vom 7.
Januar 2009 von dem damals für die Durchführung der Steuerberaterprüfung
verantwortlichen Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass er die
schriftliche Prüfung nicht bestanden habe.
Die am 2. Februar 2009 bei Gericht
erhobene Klage begründete der Kläger zunächst nicht.
Am 27. Juli 2011 erging gegen den
Kläger eine Anordnung nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), bis
zum 29. August 2011 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder
Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Am 22.
August 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dieser am 17.
August 2011 für den vorliegenden Rechtsstreit bevollmächtigt hatte,
Fristverlängerung zur Erfüllung der Anordnung bis 29. September 2011 gewährt.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 an den Beklagtenvertreter leitete der
Kläger das Überdenkungsverfahren ein und legte zur Begründung seiner
Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten drei
Gutachten des … vor, auf die im Einzelnen verwiesen wird.
Die Gutachten vom 13. September
2011 (betreffend Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), vom 15.
September 2011 (betreffend Ertragsteuerrecht) und vom 22. September 2011
(betreffend Buchführung und Bilanzwesen) legen dar, welche Bepunktung die
Ausführungen des Klägers in den einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Auffassung des
Gutachters zu Recht erhalten haben und welche Ausführungen nach Auffassung des
Gutachters eine bessere Bewertung verdient gehabt hätten. Darüberhinaus
kritisiert der Gutachter, dass sogenannte Folgefehler (FF) zu Unrecht zu Lasten
des Klägers berücksichtigt worden seien und dass sich die Korrektoren zu sehr
an der „amtlichen Lösungsskizze” orientiert hätten.
Das Überdenkungsverfahren hatte
keinen Erfolg. Auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25. November 2011
samt Anlagen wird Bezug genommen.
Zusammenfassend ergeben sich aus
der Korrektur von Erst- und Zweitprüfer (EP, ZP), den Gutachten und dem
Überdenkungsverfahren folgende Punktwerte für die klägerischen
Aufsichtsarbeiten:
Punkte laut Korrektur | Punkte laut Gutachter | Punkte nach Überdenkungsverfahren | Nächsthöhere halbe Notenstufe ab xx Punkten | |
Verfahrensrecht und anderer Steuerrechtsgebiete | EP: 34,5ZP: 34,5 | 50,5 (bzw. 52) | 34,5 34,5 | 40 |
Ertragsteuern | EP: 39,5ZP: 39,5 | 49,5 bis 50,5 | 41,5 39,5 | 45 |
Buchführung und Bilanzwesen | EP: 41ZP: 43 | 51,5 (bzw. 52,5) | (Erstprüfer verstorben) 43 | 50 |
Klagebegründung die ordnungsgemäße Bestellung der Korrektoren der
Aufsichtsarbeiten zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses an. Außerdem
beanstandet er, dass bei der Aufgabe Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete die Bepunktung durch Erst- und Zweitprüfer zu 100 %
identisch sei. Aufgrund der fehlenden Anmerkungen des Zweitprüfers sei zu
hinterfragen, ob der Zweitprüfer von seinem Prüfungsermessen und seiner
Korrekturfunktion, nämlich der Überprüfung der Erstvotierung immer angemessen
Gebrauch gemacht habe. Des Weiteren rügt der Kläger das Abhalten sog.
Erstgutachterbesprechungen als Verstoß gegen § 24 der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Teil III der Aufgabe Buchführung und
Bilanzwesen sei nicht bearbeitbar gewesen. Im Übrigen macht sich der Kläger die
Ausführungen in den bereits genannten Gutachten vom 13. September 2011, vom 15.
September 2011 und vom 22. September 2011 zu Eigen. Ergänzend führt er aus, mit
den Gutachten sowie den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Überdenkungs-
und im Klageverfahren lägen substantiierte Einwendungen i. S. der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht vor, aus denen sich im
Einzelnen ergebe, durch welche Bewertungen der Prüfer der Antwortspielraum des
Klägers verletzt worden sei; im Überdenkungsverfahren sei keine Abhilfe
erfolgt.
Der Kläger
beantragt,
den Bescheid des Bayerischen
Landesamtes für Steuern vom 7. Januar 2009 über das Nichtbestehen der
Steuerberaterprüfung 2008 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten,
die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers in den Gebieten
Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete,
Steuern vom Ertrag
sowie
Buchführung und Bilanzwesen
im Rahmen der Steuerberaterprüfung 2008 erneut zu bewerten und
hilfsweise, den Kläger zu einer
Wiederholungsprüfung aller 3 schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu laden, äußerst
hilfsweise, den Kläger zur Wiederholungsprüfung der schriftlichen
Aufsichtsarbeit im Bereich Buchführung und Bilanzwesen zu laden.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, der
Kläger habe seine Einwendungen erst sehr spät vorgebracht. Mittlerweile sei der
Erstkorrektor der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen verstorben. Aus
diesem Grund sei das Überdenkungsverfahren zu dieser Arbeit nur von einem
Korrektor, nämlich dem Zweitkorrektor, durchgeführt worden. Eine erneute
Korrektur, z. B. durch den Nachfolger des damaligen Erstkorrektors sei nicht
sinnvoll erschienen, da damit der Zweck des Überdenkungsverfahrens nicht
erreicht werden könne. Die geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Bestellung
der Korrektoren seien mit der Übersendung der Nachweise für die Bestellung der
Prüfer bzw. Korrektoren ausgeräumt. Das pauschale Vorbringen des
Klägervertreters, eine „Erstgutachterbesprechung” schränke die
Bewertung der Klausuren in wesentlichen Teilfragen rechtswidrig ein, ohne dazu
konkrete Beispiele anhand der Klausur benennen zu können und verbunden mit
einem umfangreichen Fragenkatalog, sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Außerdem sei dem Klägervertreter mittlerweile bekannt, dass die bayerischen
Korrektoren sich regelmäßig (jeweils getrennt nach Fachgebieten) zu einer
Besprechung zusammenfänden. Auch die Art und Weise der Besprechung seien dem
Kläger bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf die vom Kläger vorgelegten Gutachten, die Stellungnahmen
der Korrektoren im Überdenkungsverfahren sowie auf die Niederschrift über die
mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 7.
Januar 2009 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2008 durch den
Kläger lässt – auch hinsichtlich des verwaltungsinternen
Überdenkungsverfahrens – keine Rechtsfehler erkennen, die zu einer
Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidungen und zu einer Neubewertung
führen könnten (nachfolgend unter 2.). Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler
liegen nicht vor (nachfolgend unter 3).
1. Die gerichtliche Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen ist aus der Natur der Dinge inhaltlich begrenzt. Denn
die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht auch auf persönlichen, subjektiven
Erfahrungen und Vorstellungen des einzelnen Prüfers, die in die Beurteilung der
erbrachten Prüfungsleistung einfließen. Den Prüfern steht deshalb sachnotwendig
ein – überprüfungsfreier – Entscheidungsspielraum zu. Die nach Art.
19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle
von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rspr.,
vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Januar 1999 VII R
35/98, BFHE 197, 373 BStBl II 1999, 242 m. w. N. insbesondere auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 24. Februar 1993 6 C
35/92, BVerwGE 92, 132; BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204,
546, BStBl II 2004, 842).
Das Gericht kann
Prüfungsentscheidungen im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der
Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen
ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat
(Urteil des Finanzgerichts –FG– Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2002
V 26/01, Entscheidung der Finanzgerichte –EFG– 2002, 1059).
Hinsichtlich der fachlichen und
prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen
nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt
haben könnte (FG München, Urteil vom 25. September 1991 4 K 567/91, EFG 1992,
162; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17.
April 1991 1 BvR 419, 81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift
–NJW– 1991, 2005, 2007 und 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008,
2010).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen
sind die erfolgte Bewertung der Aufsichtsarbeiten des Klägers sowie die
Durchführung des Überdenkungsverfahrens formell ordnungsgemäß.
a) Die ordnungsgemäße
Prüferbestellung ist durch die Übersendung der Kopien der Bestellungsschreiben
des Beklagten nachgewiesen. Der Kläger hat diesen Punkt in der mündlichen
Verhandlung auch ausdrücklich nicht mehr weiter verfolgt.
b) Zwei-Prüfer-Regelung
Nach § 24 Abs. 2 DVStB ist jede
Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich
zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt
werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind (§ 24 Abs. 2
Satz 2 DVStB).
Der in dem vom Kläger vorgelegten
Gutachten zur Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete gerügte
Verstoß gegen die sog. Zwei-Prüfer-Regelung liegt nicht vor. In welcher Form
die erforderliche Begutachtung durch die Prüfer zu erfolgen hat, ist weder im
Steuerberatungsgesetz (StBerG) noch in der DVStB geregelt. Wird – wie im
Streitfall – das Bewertungsverfahren offen gestaltet, d. h., wird dem
Zweitkorrektur die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt, so kann nach ständiger
Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte aus der Tatsache, dass der
Zweitkorrektor sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (z. B. durch
bloßes Abhaken der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder durch ein
allgemeines „Einverstanden”) nicht gefolgert werden, er habe die
Arbeit nicht selbständig begutachtet. Im offenen Verfahren bleibt es dem
Zweitkorrektor unbenommen, auf welche Weise er das Ergebnis seiner Korrektur
zum Ausdruck bringt. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für
seine Korrektur vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht
ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung
vorgenommen (BFH-Urteil vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269;
BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999; FG Hamburg
Urteil vom 24. April 2003 V 11/02, Juris; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30
Mai 2002 II 7/01, Juris; FG Köln, Urteile vom 27. Januar 2005 2 K 1010/01,
Juris; vom 26. Februar 2004 2 K 1580/02, EFG 2004, 1090; Sächsisches FG, Urteil
vom 3. August 1999 6 K 89/99, Juris). Die Möglichkeit des Zweitprüfers, sich
der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das
Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. Verdeckte Bewertung der
schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren
besteht nicht (BFH-Beschluss in BFH-NV 1999, 1133; FG Berlin-Brandenburg in EFG
2003, 731).
Nach dem Vorstehenden ist es nicht
zu beanstanden, dass sich im Rahmen der Bewertung der Aufsichtsarbeit
Ertragsteuer der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers durch das Abhaken
der Bewertungen des Erstprüfers angeschlossen hat. Der zeitliche Abstand
zwischen Erst- und Zweitkorrektur spricht ebenso wenig gegen eine eigene
gutachterliche Bewertung der Arbeit durch den Zweitprüfer wie der Umstand, dass
auf dem den Gutachtern zur Verfügung gestellten Formblatt unter
„Zweitprüfer” die Möglichkeit vorgedruckt war, sich mit der
Korrektur des Erstprüfers durch bloße Unterschrift „einverstanden”
zu erklären. Denn diese vorgedruckte Bemerkung hätte vom Zweitprüfer ohne
weiteres gestrichen werden können und er hätte den für die eigene Stellungnahme
vorgesehenen Platz in Anspruch nehmen können, falls er mit der Bewertung durch
den Erstprüfer nicht einverstanden gewesen wäre.
c)
Erstgutachterbesprechungen
Die sog. Korrektorentreffen stellen
keinen Verstoß gegen § 24 DVStB dar. Aus früheren Verfahren ist dem Senat
bekannt, dass die Prüfer die besagten Besprechungen ohne Mitwirkung oder gar
Veranlassung durch den Prüfungsausschuss beim Beklagten selbst organisieren,
die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig freigestellt ist und
keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkende verbindliche Vorgaben
gemacht werden. Auch nehmen an den Treffen keine fremden Dritten teil.
Schließlich erfolgt auch keine Erörterung der Prüfungsleistungen einzelner
Prüfungsarbeiten.
Damit sind die Korrektorentreffen
kein formalisierter Bestandteil des Bewertungsverfahrens, sondern eine auf
Eigeninitiative beruhende Maßnahme der Erstprüfer mit dem Ziel, eine gewisse
Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten zu erreichen, um dadurch die Chancengleichheit für alle
Bewerber zu erhöhen.
Nachdem die Korrektorentreffen nur
anlässlich (und damit außerhalb) des durch die einschlägigen Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bzw. der DVStBG geregelten Verfahrens der
Steuerberaterprüfung stattfinden, sieht der Senat im Gegensatz zur Auffassung
des Klägervertreters keinen für die Streitsache relevanten Formfehler in der
Durchführung dieser Besprechungen, auch wenn es diesbezüglich an einer
normativen Regelung fehlt.
d) Das Überdenkungsverfahren ist
insoweit korrekt durchgeführt worden, als der Beklagtenvertreter hinsichtlich
der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen die Einwendungen des Prüfers
nur durch den damaligen Zweitprüfer und nicht auch durch den Nachfolger des
mittlerweile verstorbenen Erstprüfers hat beurteilen lassen.
§ 29 DVStB, der das
Überdenkungsverfahren regelt, geht davon aus, dass diejenigen Prüfer eine
Bewertung „überdenken”, die sie vorgenommen haben. Das ergibt sich
aus dem gesamten Wortlaut der Vorschrift ebenso wie aus dem Begriff
„überdenken” als solchem, der nicht die Überprüfung der Bewertung
eines anderen, sondern die (selbstkritische) Überprüfung der eigenen
Beurteilung einer Prüfungsleistung bezeichnet. Es ergibt sich aber auch klar
aus Wesen und Aufgabe des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens. In diesem
Verfahren haben die beteiligten Prüfer ihre ursprüngliche Bewertung der
Prüfungsleistung auf der Grundlage der vom Prüfling erhobenen substantiierten
Einwände zu überdenken und ggf. zu korrigieren, weil nur sie dazu unter
vollständiger Wahrung der Chancengleichheit im Stande sind. Ein Überdenken der
vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen kann also in aller
Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen (vgl. BVerwG-Urteile vom
9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262 und in BVerwGE 92, 132). Die
Funktion des Überdenkungsverfahrens, einen der Eigenart prüferischer
Entscheidungen angepassten Rechtsschutz zu gewähren, würde verfehlt, wenn
dieses Verfahren nicht unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer,
sondern von anderen Mitgliedern der für die betreffende Prüfung errichteten
Prüfungsausschüsse oder gar der Prüfungsbehörde als solcher durchgeführt würde
(vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl.
1994, Rdnr. 315 und 368; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr.
449, 587). Denn prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und
Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare
höchstpersönliche Urteile. Die Überprüfung der Bewertung durch einen anderen
Prüfer wäre wegen dieses höchstpersönlichen und unvertretbaren Charakters
prüfungsspezifischer Wertungen in Wahrheit –ganz genauso wie deren
Ersetzung durch eine Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen durch
ein Gericht– nicht bloße Rechtsschutzgewährung gegenüber der ursprünglich
getroffenen Bewertung, sondern eigenständige Bewertung außerhalb des
ursprünglichen Vergleichsrahmens (BFH-Urteil vom 28. November 2002 VII R 27/02,
BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202, m. w. N.).
3. Die Bewertungen der
Aufsichtsarbeiten des Klägers und die Stellungnahme der Korrektoren im
Überdenkungsverfahren sind auch im materiellen Sinn ordnungsgemäß, sie weisen
keine Beurteilungsfehler auf.
a) Der Kläger würde für das
Erreichen des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung im schriftlichen Teil
der Steuerberaterprüfung mindestens die Durchschnittsnote 4,5 benötigen. Zum
Erreichen dieses Ziels müsste er sich – da er eine Durchschnittsnote von
4,66 erreicht hat – mindestens in einer der drei Klausuren um eine halbe
Notenstufe verbessern.
Jedoch stellt die Bezugnahme des
Klägers auf die Ausführungen des Gutachters keine hinreichend schlüssige
Klagebegründung dar. Denn die Gutachten nehmen überwiegend eine Drittkorrektur
der klägerischen Arbeiten mit eigenem Prüferermessen des Gutachters vor.
Ein derartiges Vorgehen ist zwar
zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens angemessen und geeignet, nachdem
die Prüfer im vorgerichtlichen Stadium des Verfahrens ihr Prüferermessen noch
einmal überdenken sollen und es daher zielführend sein kann, auf das Anlagen zu
strenger Maßstäbe u. ä. hinzuweisen.
Dagegen sind die gutachterlichen
Ausführungen als Klagebegründung (mit Ausnahme der nachfolgend bei den
einzelnen Klausuren abgehandelten Punkten) wenig zielführend. Denn es werden
keine Bewertungsfehler im eigentlichen Sinn dargelegt. Die Bezugnahme auf die
Gutachten in der Klage geht im Wesentlichen ins Leere, da die Beanstandungen
nahezu ausschließlich die Ausübung des Prüferermessens betreffen und damit den
nicht justitiablen Bereich der Bewertung. Deshalb erreicht der Kläger sein Ziel
der Verbesserung um mindestens eine halbe Notenstufe in einer der drei
Aufsichtsarbeiten nicht.
Beispiele für die Ausübung eigenen
Prüferermessens durch den Gutachter sind Wendungen wie: „Selbst wenn man
der hier vorgenommenen Alternativbewertung … nicht folgen will”,
„Die objektive Leistung des Kandidaten, dessen Kenntnisse z. B. im
ErbSt-Teil deutlich über dem Durchschnitt liegen, ist damit nicht hinreichend
zur Kenntnis genommen (geschweige denn: hinreichend bewertet) worden. Note
(wohlwollende Beurteilung): 4,0 – Note (kritischer Ansatz): 4,5”.
„Das Punkt-Ergebnis (voll ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der
Ertragsteuern) stimmt mit dem Gesamteindruck überein, den ich von der
Arbeit(sweise) des Mandanten gewonnen habe”, „Die Note 4,0
entspricht vollauf dem Leistungsvermögen des Mandanten im Bilanzrecht.”
Hinsichtlich der einzelnen
Aufsichtsarbeiten ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
aa) Aufgabe Nr. 1: Verfahrensrecht
und andere Rechtsgebiete
Die vom Gutachter teilweise als
Begründung für die Punktdifferenz seiner eigenen Bewertung zur Bewertung der
Prüfer angegebene Folgefehlerproblematik ist hier nicht einschlägig. Nach dem
Folgefehlerprinzip soll eine Leistung – trotz ihrer Unrichtigkeit –
honoriert werden, wenn sie in sich logisch und richtig ist und ihre
Unzutreffendheit ausschließlich darauf beruht, dass der Prüfling eine falsche
Weichenstellung vorgenommen hat, also gleichsam „auf ein falsches
Gleis” geraten ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Prüfling Punkte
für Leistungen erhält, die er gar nicht erbracht hat. Erbringt der Prüfling
– wie im Streitfall der Kläger hinsichtlich der Wertungspunkte 1 bis 35
– keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren anderen
Leistungen aufgrund einer falschen Weichenstellung, können auch keine
Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden (FG
Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2004 V 138/03, EFG 2004, 1166;
Verwaltungsgericht –VG– Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2009,
Juris). Anders als das Gutachten meint, genügt es für die Annahme einer
Ersatzleistung nicht, dass der Kläger eine Vorschrift oder ein Schlagwort, das
für die Zulässigkeits- oder Begründetheitsprüfung eines Einspruchs eine Rolle
spielt, abstrakt ohne schlüssigen Zusammenhang zur konkreten Falllösung nennt.
Im Übrigen würde der Kläger selbst
bei Gewährung sämtlicher unter dem Folgefehlerprinzip geforderten
Wertungspunkte (insgesamt 4,0) zusammen mit den von den Prüfern vergebenen 34,5
Punkten nur auf 38,5 Punkte kommen und damit die nächsthöhere Notenstufe
verfehlen, die erst bei 40 Punkten beginnt.
Soweit der Gutachter Schwächen der
so bezeichneten „amtlichen Lösungsskizze” thematisiert (Seite 10
oben des Gutachtens), weist der Senat darauf hin, dass es bei den schriftlichen
Steuerberaterprüfungen keine amtlichen Musterlösungen mit für die Prüfer
verbindlichen Vorgaben gibt. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes
Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter
Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog.
„Musterlösung” oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe
bestimmter Leistungspunkte führt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009
5 ME 182/09, Juris), sondern soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der
Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern
(BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, und vom 21. Mai
1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; BFH-Beschluss vom 26. Juni
2006 VII B 255/05, BFH-NV 2006, 1889; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.
Dezember 2006 2 K 193/04, Juris, jew. m. w. N.).
bb) Aufgabe Nr. 2:
Ertragsteuerrecht
Der Vortrag des Gutachters (Seite 2
des Gutachtens), die Bepunktungen am Bewertungsbogen wiesen Differenzen
zwischen Erst- und Zweitprüfer auf, ohne dass diese konkret nachvollziehbar
seien, da in Paketen pauschal gepunktet werde, ist nicht schlüssig. Auch die
thematisierten Unterstreichungen an der Lösungsskizze sind im Original nicht
vorhanden.
Der Gutachter irrt weiter, wenn er
moniert, die Bewertungsmethoden beider Prüfer unterschieden sich grundlegend,
wobei einer der Prüfer offensichtlich nur eine Fehler-Prüfung vornehme
(„f” am linken Rand der Aufgabe, während sein Kollege immerhin
ergänzende Anmerkungen am (rechten) Rande des Bearbeitungstextes fabriziere.
Die handschriftlichen Ausführungen auf der rechten Seite und die
„f”-Anmerkungen auf der linken Seite des Textes stammen –
wie sich der hierfür verwendeten roten Tinte entnehmen lässt – von ein
und demselben Korrektor, nämlich dem Erstkorrektor.
Auch bei dieser Aufgabe würde die
Gewährung und Addition der begehrten 4,5 Folgefehlerpunkte zu den von den
Prüfern vergebenen 39,5 Punkten lediglich 44 Punkte ergeben, die zum Erreichen
der nächsthöheren Notenstufe nicht ausreichen würden. Eine Addition der
begehrten Folgefehlerpunkte zu den 41,5 Punkten, die die Prüfer im
Überdenkungsverfahren für denkbar gehalten haben, wäre nur mit 2,5
Folgefehlerpunkten möglich und würde zum selben Ergebnis führen, weil die
Prüfer ihre Höherbewertung im Überdenkungsverfahren um insgesamt 2,0 Punkte
jeweils mit der Folgefehlerproblematik begründet haben, wie sich aus der
Stellungnahme des Erstkorrektors und der darauf bezugnehmenden Stellungnahme
des Zweitkorrektors ergibt.
cc) Aufgabe Nr. 3: Buchführung und
Bilanzwesen
Bei der dritten Aufsichtsarbeit
müsste sich der Kläger um 7 Punkte im Vergleich zur (nach dem Tod des
Erstkorrektors noch maßgeblichen) Bewertung durch den Zweitkorrektor
verbessern, um die nächsthöhere halbe Notenstufe zu erreichen.
Dies gelingt ihm aufgrund der
vorgetragenen Gründe nicht.
Der Klägervertreter hat in der
mündlichen Verhandlung erläutert, die Rüge hinsichtlich der Lösbarkeit des
Teils III der Aufgabe Buchführung und Bilanzwesen bezeichne nicht einen Verstoß
gegen die §§ 37 und 33 StBerG, sondern beziehe sich konkret auf den Umstand,
dass dem Sachverhalt des Aufgabentextes das Fehlen der Teilbetriebseigenschaft
nicht völlig zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei. Damit sei die Aufgabe nicht
lösbar gewesen. Der Kläger habe immerhin zu diesem Teilbereich der Aufgabe
Ausführungen über 10 Seiten gemacht. Es sei nicht auszuschließen, dass der
nicht eindeutige Wortlaut des Sachverhalts ursächlich für die erreichte Note
sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers
ist der Senat der Meinung, dass die im Aufgabentext gewählte Formulierung,
„bei der A-GmbH handle es sich um einen bislang einheitlich geführten
Betrieb”, einem Prüfungskandidaten der Steuerberaterprüfung in
hinreichendem Maße deutlich macht, nicht vom Vorliegen von Teilbetrieben
ausgehen zu müssen.
Darüber hinaus ist im Streitfall
entscheidungserheblich, dass sich die Bepunktung durch den Gutachter (Teil 1
der Aufgabe: 6 Punkte, Teil 2 der Aufgabe: 7 Punkte) gegenüber der Bewertung
des Zweitkorrektors (Teil 1 der Aufgabe: 2,5 Punkte, Teil 2 der Aufgabe: 7
Punkte) um lediglich 3,5 vom Kläger geforderte Mehrpunkte für Teil 1 der
Aufgabe unterscheidet. Würde einmal unterstellt, dem Kläger seien die
vorgenannten 3,5 Punkte wegen der nicht eindeutigen Aufgabenstellung des Teils
III der Aufgabe Buchführung und Bilanzwesen noch gutzubringen, so wäre er immer
noch 3,5 Punkte von dem Erreichen der nächsthöheren halben Notenstufe entfernt.
Die übrigen vom Gutachter
hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen
erhobenen Rügen betreffen nahezu ausschließlich die gerichtlich nicht
nachprüfbare prüfungsspezifische Problematik, ob die von ihm gegebenen
Begründungen bzw. Darstellungen – auch im Vergleich mit den Arbeiten der
anderen Prüflinge – so zutreffend und vollständig waren, dass in
Einzelbereichen eine höhere Punktevergabe geboten gewesen wäre.
Bewertungsfehler im eigentlichen Sinn sind nicht dargetan.
Die Einzelprüfung der vom Gutachter
angesprochenen sogenannten „Folgefehler” ergibt, dass der
Gutachter den Begriff Folgefehler regelmäßig auch dann verwendet, wenn er mit
dem Votum des Zweitkorrektors übereinstimmt (lfd. Punkte 1-5, 8-10 11-12, 30,
49-50), bzw., wenn der Gutachter anzeigen will, dass er nach seinem eigenen
Prüferermessen einen weiteren Fehler nicht nochmals negativ wertet (lfd. Punkte
21-23, 27, 41-43).
Lediglich bei den lfd.
Wertungspunkten 13/14, 29 und 36-38 sind unter dem Folgefehlergesichtspunkt
insgesamt 2,0 Mehrpunkte geltend gemacht, die sich nicht mit der Bewertung des
Zweitkorrektors decken bzw. nicht dem eigenen Prüferermessen des Gutachters
zugeordnet werden können. Im Hinblick darauf, dass selbst ein Gutbringen dieser
2 Wertungspunkte zusammen mit den 3,5 hypothetischen Wertungspunkten aufgrund
der angeblichen Unlösbarkeit des Teils III der Aufgabe in der Summe nur zu 5,5
Mehrpunkten und damit zu keiner Verbesserung der klägerischen Benotung führen
würde, verzichtet der Senat insoweit auf eine weitere Aufklärung.
Die Auffassung des Gutachters, die
Korrektoren hätten den Spielraum für die Vergabe der nach dem Punkteschema
maximal insgesamt möglichen 5 Sonderpunkte nicht ausgeschöpft, geht fehl, weil
die Sonderpunkte ausdrücklich nur für „überdurchschnittliche
Argumentation/Systematik/besonders scharfsinnige Gedankenführung” bzw.
„für überdurchschnittliche Darstellung” vorgesehen waren, also für
Attribute, die der verstorbene Erstkorrektor und der Zweitkorrektor der
klägerischen Arbeit nicht zugeschrieben haben, wie aus der Stellungnahme des
Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren hervorgeht.
b) Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren, die
in Kenntnis der Einwendungen des Klägers sämtlich an ihren Beurteilungen
festgehalten haben, keine Beurteilungsfehler erkennen lassen.
Trotz des Zeitraums von drei
Jahren, der (wegen der erst mit Schreiben vom 29. September 2009 vorgebrachten
substantiierten Einwendungen des Klägers) zwischen der Korrektur der Arbeiten
und den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren liegt, haben
sämtliche Prüfer sich detailliert mit dem klägerischen Vorbringen
auseinandergesetzt und die Schwächen und Fehler der klägerischen
Aufsichtsarbeiten im Einzelnen dargelegt, die für die erfolgte Bewertung
ursächlich waren.
4. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 135 Abs. 1 FGO.