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  • 07.05.2013

    Finanzgericht München: Urteil vom 18.04.2012 – 4 K 309/09

    1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen
    bei der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der
    Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von
    sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen
    ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat
    (Anschluss das FG Hamburg v. 23.1.2002, V 26/01). Hinsichtlich der fachlichen
    und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im
    Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung
    ausgewirkt haben könnte.

    2. Wird dem Zweitkorrektur die
    Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt (sog. offenes Bewertungsverfahren), so
    kann aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des
    Erstkorrektors anschließt (z. B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte
    des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines „Einverstanden”)
    nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbstständig begutachtet.
    Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur
    vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt
    nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.


    3. Die Möglichkeit des Zweitprüfers,
    sich der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das
    Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. verdeckte Bewertung der
    schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren
    besteht nicht.

    4. Es verstößt nicht gegen § 24 DVStB
    und ist auch nicht anderweitig zu beanstanden, wenn die Erstprüfer in
    Eigeninitiative gesetzlich nicht vorgesehene Korrektorenbesprechungen ohne
    Mitwirkung oder gar Veranlassung durch den Prüfungsausschuss selbst
    organisieren, hierbei die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig
    freigestellt ist, keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkenden
    verbindlichen Vorgaben gemacht werden, keine fremden Dritten teilnehmen und
    wenn auch nicht Prüfungsleistungen einzelner Prüfungsarbeiten erörtert werden.


    5. Ist der Erstprüfer einer Arbeit
    der Steuerberaterprüfung in der Zeit bis zum Überdenkungsverfahren verstorben,
    so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einwendungen des betreffenden
    Teilnehmers an der Steuerberaterprüfung im Überdenkungsverfahren nur durch den
    Zeitprüfer und nicht auch durch den Nachfolger des verstorbenen Erstprüfers
    beurteilt werden.

    6. Hat der Prüfling im
    Überdenkungsverfahren Gutachten vorgelegt, die überwiegend eine Drittkorrektur
    seiner Arbeiten mit eigenem Prüferermessen des Gutachters vornehmen, so stellt
    die Bezugnahme auf diese Gutachten im anschließenden finanzgerichtlichen
    Klageverfahren keine schlüssige Klagebegründung dar.

    7. Nach dem Folgefehlerprinzip soll
    eine Leistung – trotz ihrer Unrichtigkeit – honoriert werden, wenn
    sie in sich logisch und richtig ist und ihre Unzutreffendheit ausschließlich
    darauf beruht, dass der Prüfling eine falsche Weichenstellung vorgenommen hat,
    also gleichsam „auf ein falsches Gleis” geraten ist. Erbringt der
    Prüfling jedoch keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren
    anderen Leistungen aufgrund einer falschen Weichenstellung, können auch keine
    Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. So genügt
    es z. B. für die Annahme einer Ersatzleistung nicht, dass der Prüfling eine
    Vorschrift oder ein Schlagwort, das für die Zulässigkeits- oder
    Begründetheitsprüfung eines Einspruchs eine Rolle spielt, abstrakt ohne
    schlüssigen Zusammenhang zur konkreten Falllösung nennt.

    8. Ein den Prüfern an die Hand
    gegebenes Bewertungssystem „amtliche Musterlösung”) darf nicht
    dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur
    mit dem Lösungsvorschlag in der sog. „Musterlösung” oder der
    Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, sondern
    soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer
    Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern.


    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In der Streitsache

    hat der
    4. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am
    Finanzgericht … den Richter am Finanzgericht. und … die Richterin
    am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter … und
    … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012


    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.


    2. Der Kläger trägt die Kosten des
    Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Streitig ist die Rechtmäßigkeit des
    Bescheids vom 7. Januar 2009 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
    2008.

    Der am … geborene Kläger hat
    nach seinem Realschulabschluss im Jahr … an der Realschule … in
    der Zeit von … bis … eine Ausbildung zum Steuer-Fachangestellten
    und in der Zeit von … bis … eine Fortbildung zum Steuerfachwirt
    erfolgreich absolviert. Seit … war der Kläger in seinen
    Arbeitsverhältnissen mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der
    Vorbereitung und Mitwirkung bei Jahresabschlussarbeiten, der Erstellung von
    Steuererklärungen und der Einrichtung der Buchführung befasst. Weitere
    Tätigkeiten waren die Erstellung von Lohnabrechnungen und die
    Betriebswirtschaftliche Beratung.

    Die vorliegende
    Steuerberaterprüfung 2008 ist der dritte Versuch des Klägers, die
    Steuerberaterprüfung zu bestehen.

    Im Rahmen der
    Steuerberaterprüfungen 2006 und 2007 erzielte er im schriftlichen Prüfungsteil
    die Gesamtnoten 5,0 und 4,66 und war damit von der mündlichen Prüfung
    ausgeschlossen.

    Zur Ablegung der
    Steuerberaterprüfung 2008 wurde der Kläger mit Zulassungsbescheid vom 25. Juli
    2008 zugelassen. In den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte er die
    Einzelnoten 5,0 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), 4,5
    (Ertragsteuern) und 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen). Hieraus ergab sich eine
    Schriftliche Gesamtnote von 4,66. Demgemäß wurde dem Kläger mit Bescheid vom 7.
    Januar 2009 von dem damals für die Durchführung der Steuerberaterprüfung
    verantwortlichen Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass er die
    schriftliche Prüfung nicht bestanden habe.

    Die am 2. Februar 2009 bei Gericht
    erhobene Klage begründete der Kläger zunächst nicht.

    Am 27. Juli 2011 erging gegen den
    Kläger eine Anordnung nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), bis
    zum 29. August 2011 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder
    Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Am 22.
    August 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dieser am 17.
    August 2011 für den vorliegenden Rechtsstreit bevollmächtigt hatte,
    Fristverlängerung zur Erfüllung der Anordnung bis 29. September 2011 gewährt.
    Mit Schreiben vom 28. September 2011 an den Beklagtenvertreter leitete der
    Kläger das Überdenkungsverfahren ein und legte zur Begründung seiner
    Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten drei
    Gutachten des … vor, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

    Die Gutachten vom 13. September
    2011 (betreffend Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), vom 15.
    September 2011 (betreffend Ertragsteuerrecht) und vom 22. September 2011
    (betreffend Buchführung und Bilanzwesen) legen dar, welche Bepunktung die
    Ausführungen des Klägers in den einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Auffassung des
    Gutachters zu Recht erhalten haben und welche Ausführungen nach Auffassung des
    Gutachters eine bessere Bewertung verdient gehabt hätten. Darüberhinaus
    kritisiert der Gutachter, dass sogenannte Folgefehler (FF) zu Unrecht zu Lasten
    des Klägers berücksichtigt worden seien und dass sich die Korrektoren zu sehr
    an der „amtlichen Lösungsskizze” orientiert hätten.

    Das Überdenkungsverfahren hatte
    keinen Erfolg. Auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25. November 2011
    samt Anlagen wird Bezug genommen.

    Zusammenfassend ergeben sich aus
    der Korrektur von Erst- und Zweitprüfer (EP, ZP), den Gutachten und dem
    Überdenkungsverfahren folgende Punktwerte für die klägerischen
    Aufsichtsarbeiten:

    Punkte laut KorrekturPunkte laut GutachterPunkte nach
    Überdenkungsverfahren
    Nächsthöhere halbe Notenstufe
    ab xx Punkten
    Verfahrensrecht und anderer
    Steuerrechtsgebiete
    EP: 34,5ZP: 34,550,5 (bzw. 52)34,5 34,540
    ErtragsteuernEP: 39,5ZP: 39,549,5 bis 50,541,5 39,545
    Buchführung und
    Bilanzwesen
    EP: 41ZP: 4351,5 (bzw. 52,5)(Erstprüfer verstorben)
    43
    50
    Der Kläger zweifelt in seiner
    Klagebegründung die ordnungsgemäße Bestellung der Korrektoren der
    Aufsichtsarbeiten zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses an. Außerdem
    beanstandet er, dass bei der Aufgabe Verfahrensrecht und andere
    Steuerrechtsgebiete die Bepunktung durch Erst- und Zweitprüfer zu 100 %
    identisch sei. Aufgrund der fehlenden Anmerkungen des Zweitprüfers sei zu
    hinterfragen, ob der Zweitprüfer von seinem Prüfungsermessen und seiner
    Korrekturfunktion, nämlich der Überprüfung der Erstvotierung immer angemessen
    Gebrauch gemacht habe. Des Weiteren rügt der Kläger das Abhalten sog.
    Erstgutachterbesprechungen als Verstoß gegen § 24 der Verordnung zur
    Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
    Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Teil III der Aufgabe Buchführung und
    Bilanzwesen sei nicht bearbeitbar gewesen. Im Übrigen macht sich der Kläger die
    Ausführungen in den bereits genannten Gutachten vom 13. September 2011, vom 15.
    September 2011 und vom 22. September 2011 zu Eigen. Ergänzend führt er aus, mit
    den Gutachten sowie den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Überdenkungs-
    und im Klageverfahren lägen substantiierte Einwendungen i. S. der
    höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht vor, aus denen sich im
    Einzelnen ergebe, durch welche Bewertungen der Prüfer der Antwortspielraum des
    Klägers verletzt worden sei; im Überdenkungsverfahren sei keine Abhilfe
    erfolgt.

    Der Kläger
    beantragt,

    den Bescheid des Bayerischen
    Landesamtes für Steuern vom 7. Januar 2009 über das Nichtbestehen der
    Steuerberaterprüfung 2008 aufzuheben,

    den Beklagten zu verpflichten,
    die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers in den Gebieten

    Verfahrensrecht und andere
    Steuerrechtsgebiete,

    Steuern vom Ertrag
    sowie

    Buchführung und Bilanzwesen
    im Rahmen der Steuerberaterprüfung 2008 erneut zu bewerten und

    hilfsweise, den Kläger zu einer
    Wiederholungsprüfung aller 3 schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu laden, äußerst
    hilfsweise, den Kläger zur Wiederholungsprüfung der schriftlichen
    Aufsichtsarbeit im Bereich Buchführung und Bilanzwesen zu laden.

    Der Beklagte
    beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung führt er aus, der
    Kläger habe seine Einwendungen erst sehr spät vorgebracht. Mittlerweile sei der
    Erstkorrektor der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen verstorben. Aus
    diesem Grund sei das Überdenkungsverfahren zu dieser Arbeit nur von einem
    Korrektor, nämlich dem Zweitkorrektor, durchgeführt worden. Eine erneute
    Korrektur, z. B. durch den Nachfolger des damaligen Erstkorrektors sei nicht
    sinnvoll erschienen, da damit der Zweck des Überdenkungsverfahrens nicht
    erreicht werden könne. Die geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Bestellung
    der Korrektoren seien mit der Übersendung der Nachweise für die Bestellung der
    Prüfer bzw. Korrektoren ausgeräumt. Das pauschale Vorbringen des
    Klägervertreters, eine „Erstgutachterbesprechung” schränke die
    Bewertung der Klausuren in wesentlichen Teilfragen rechtswidrig ein, ohne dazu
    konkrete Beispiele anhand der Klausur benennen zu können und verbunden mit
    einem umfangreichen Fragenkatalog, sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
    Außerdem sei dem Klägervertreter mittlerweile bekannt, dass die bayerischen
    Korrektoren sich regelmäßig (jeweils getrennt nach Fachgebieten) zu einer
    Besprechung zusammenfänden. Auch die Art und Weise der Besprechung seien dem
    Kläger bekannt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des
    Sachverhalts wird auf die vom Kläger vorgelegten Gutachten, die Stellungnahmen
    der Korrektoren im Überdenkungsverfahren sowie auf die Niederschrift über die
    mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Bescheid des Beklagten vom 7.
    Januar 2009 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2008 durch den
    Kläger lässt – auch hinsichtlich des verwaltungsinternen
    Überdenkungsverfahrens – keine Rechtsfehler erkennen, die zu einer
    Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidungen und zu einer Neubewertung
    führen könnten (nachfolgend unter 2.). Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler
    liegen nicht vor (nachfolgend unter 3).

    1. Die gerichtliche Kontrolle von
    Prüfungsentscheidungen ist aus der Natur der Dinge inhaltlich begrenzt. Denn
    die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht auch auf persönlichen, subjektiven
    Erfahrungen und Vorstellungen des einzelnen Prüfers, die in die Beurteilung der
    erbrachten Prüfungsleistung einfließen. Den Prüfern steht deshalb sachnotwendig
    ein – überprüfungsfreier – Entscheidungsspielraum zu. Die nach Art.
    19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle
    von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rspr.,
    vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Januar 1999 VII R
    35/98, BFHE 197, 373 BStBl II 1999, 242 m. w. N. insbesondere auf das Urteil
    des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 24. Februar 1993 6 C
    35/92, BVerwGE 92, 132; BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204,
    546, BStBl II 2004, 842).

    Das Gericht kann
    Prüfungsentscheidungen im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der
    Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von
    sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen
    ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat
    (Urteil des Finanzgerichts –FG– Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2002
    V 26/01, Entscheidung der Finanzgerichte –EFG– 2002, 1059).


    Hinsichtlich der fachlichen und
    prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen
    nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt
    haben könnte (FG München, Urteil vom 25. September 1991 4 K 567/91, EFG 1992,
    162; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17.
    April 1991 1 BvR 419, 81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift
    –NJW– 1991, 2005, 2007 und 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008,
    2010).

    2. Ausgehend von diesen Grundsätzen
    sind die erfolgte Bewertung der Aufsichtsarbeiten des Klägers sowie die
    Durchführung des Überdenkungsverfahrens formell ordnungsgemäß.

    a) Die ordnungsgemäße
    Prüferbestellung ist durch die Übersendung der Kopien der Bestellungsschreiben
    des Beklagten nachgewiesen. Der Kläger hat diesen Punkt in der mündlichen
    Verhandlung auch ausdrücklich nicht mehr weiter verfolgt.

    b) Zwei-Prüfer-Regelung

    Nach § 24 Abs. 2 DVStB ist jede
    Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich
    zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt
    werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind (§ 24 Abs. 2
    Satz 2 DVStB).

    Der in dem vom Kläger vorgelegten
    Gutachten zur Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete gerügte
    Verstoß gegen die sog. Zwei-Prüfer-Regelung liegt nicht vor. In welcher Form
    die erforderliche Begutachtung durch die Prüfer zu erfolgen hat, ist weder im
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) noch in der DVStB geregelt. Wird – wie im
    Streitfall – das Bewertungsverfahren offen gestaltet, d. h., wird dem
    Zweitkorrektur die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt, so kann nach ständiger
    Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte aus der Tatsache, dass der
    Zweitkorrektor sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (z. B. durch
    bloßes Abhaken der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder durch ein
    allgemeines „Einverstanden”) nicht gefolgert werden, er habe die
    Arbeit nicht selbständig begutachtet. Im offenen Verfahren bleibt es dem
    Zweitkorrektor unbenommen, auf welche Weise er das Ergebnis seiner Korrektur
    zum Ausdruck bringt. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für
    seine Korrektur vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht
    ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung
    vorgenommen (BFH-Urteil vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269;
    BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999; FG Hamburg
    Urteil vom 24. April 2003 V 11/02, Juris; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30
    Mai 2002 II 7/01, Juris; FG Köln, Urteile vom 27. Januar 2005 2 K 1010/01,
    Juris; vom 26. Februar 2004 2 K 1580/02, EFG 2004, 1090; Sächsisches FG, Urteil
    vom 3. August 1999 6 K 89/99, Juris). Die Möglichkeit des Zweitprüfers, sich
    der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das
    Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. Verdeckte Bewertung der
    schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren
    besteht nicht (BFH-Beschluss in BFH-NV 1999, 1133; FG Berlin-Brandenburg in EFG
    2003, 731).

    Nach dem Vorstehenden ist es nicht
    zu beanstanden, dass sich im Rahmen der Bewertung der Aufsichtsarbeit
    Ertragsteuer der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers durch das Abhaken
    der Bewertungen des Erstprüfers angeschlossen hat. Der zeitliche Abstand
    zwischen Erst- und Zweitkorrektur spricht ebenso wenig gegen eine eigene
    gutachterliche Bewertung der Arbeit durch den Zweitprüfer wie der Umstand, dass
    auf dem den Gutachtern zur Verfügung gestellten Formblatt unter
    „Zweitprüfer” die Möglichkeit vorgedruckt war, sich mit der
    Korrektur des Erstprüfers durch bloße Unterschrift „einverstanden”
    zu erklären. Denn diese vorgedruckte Bemerkung hätte vom Zweitprüfer ohne
    weiteres gestrichen werden können und er hätte den für die eigene Stellungnahme
    vorgesehenen Platz in Anspruch nehmen können, falls er mit der Bewertung durch
    den Erstprüfer nicht einverstanden gewesen wäre.

    c)
    Erstgutachterbesprechungen

    Die sog. Korrektorentreffen stellen
    keinen Verstoß gegen § 24 DVStB dar. Aus früheren Verfahren ist dem Senat
    bekannt, dass die Prüfer die besagten Besprechungen ohne Mitwirkung oder gar
    Veranlassung durch den Prüfungsausschuss beim Beklagten selbst organisieren,
    die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig freigestellt ist und
    keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkende verbindliche Vorgaben
    gemacht werden. Auch nehmen an den Treffen keine fremden Dritten teil.
    Schließlich erfolgt auch keine Erörterung der Prüfungsleistungen einzelner
    Prüfungsarbeiten.

    Damit sind die Korrektorentreffen
    kein formalisierter Bestandteil des Bewertungsverfahrens, sondern eine auf
    Eigeninitiative beruhende Maßnahme der Erstprüfer mit dem Ziel, eine gewisse
    Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für die schriftlichen
    Aufsichtsarbeiten zu erreichen, um dadurch die Chancengleichheit für alle
    Bewerber zu erhöhen.

    Nachdem die Korrektorentreffen nur
    anlässlich (und damit außerhalb) des durch die einschlägigen Vorschriften des
    Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bzw. der DVStBG geregelten Verfahrens der
    Steuerberaterprüfung stattfinden, sieht der Senat im Gegensatz zur Auffassung
    des Klägervertreters keinen für die Streitsache relevanten Formfehler in der
    Durchführung dieser Besprechungen, auch wenn es diesbezüglich an einer
    normativen Regelung fehlt.

    d) Das Überdenkungsverfahren ist
    insoweit korrekt durchgeführt worden, als der Beklagtenvertreter hinsichtlich
    der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen die Einwendungen des Prüfers
    nur durch den damaligen Zweitprüfer und nicht auch durch den Nachfolger des
    mittlerweile verstorbenen Erstprüfers hat beurteilen lassen.

    § 29 DVStB, der das
    Überdenkungsverfahren regelt, geht davon aus, dass diejenigen Prüfer eine
    Bewertung „überdenken”, die sie vorgenommen haben. Das ergibt sich
    aus dem gesamten Wortlaut der Vorschrift ebenso wie aus dem Begriff
    „überdenken” als solchem, der nicht die Überprüfung der Bewertung
    eines anderen, sondern die (selbstkritische) Überprüfung der eigenen
    Beurteilung einer Prüfungsleistung bezeichnet. Es ergibt sich aber auch klar
    aus Wesen und Aufgabe des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens. In diesem
    Verfahren haben die beteiligten Prüfer ihre ursprüngliche Bewertung der
    Prüfungsleistung auf der Grundlage der vom Prüfling erhobenen substantiierten
    Einwände zu überdenken und ggf. zu korrigieren, weil nur sie dazu unter
    vollständiger Wahrung der Chancengleichheit im Stande sind. Ein Überdenken der
    vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen kann also in aller
    Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen (vgl. BVerwG-Urteile vom
    9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262 und in BVerwGE 92, 132). Die
    Funktion des Überdenkungsverfahrens, einen der Eigenart prüferischer
    Entscheidungen angepassten Rechtsschutz zu gewähren, würde verfehlt, wenn
    dieses Verfahren nicht unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer,
    sondern von anderen Mitgliedern der für die betreffende Prüfung errichteten
    Prüfungsausschüsse oder gar der Prüfungsbehörde als solcher durchgeführt würde
    (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl.
    1994, Rdnr. 315 und 368; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr.
    449, 587). Denn prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und
    Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare
    höchstpersönliche Urteile. Die Überprüfung der Bewertung durch einen anderen
    Prüfer wäre wegen dieses höchstpersönlichen und unvertretbaren Charakters
    prüfungsspezifischer Wertungen in Wahrheit –ganz genauso wie deren
    Ersetzung durch eine Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen durch
    ein Gericht– nicht bloße Rechtsschutzgewährung gegenüber der ursprünglich
    getroffenen Bewertung, sondern eigenständige Bewertung außerhalb des
    ursprünglichen Vergleichsrahmens (BFH-Urteil vom 28. November 2002 VII R 27/02,
    BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202, m. w. N.).

    3. Die Bewertungen der
    Aufsichtsarbeiten des Klägers und die Stellungnahme der Korrektoren im
    Überdenkungsverfahren sind auch im materiellen Sinn ordnungsgemäß, sie weisen
    keine Beurteilungsfehler auf.

    a) Der Kläger würde für das
    Erreichen des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung im schriftlichen Teil
    der Steuerberaterprüfung mindestens die Durchschnittsnote 4,5 benötigen. Zum
    Erreichen dieses Ziels müsste er sich – da er eine Durchschnittsnote von
    4,66 erreicht hat – mindestens in einer der drei Klausuren um eine halbe
    Notenstufe verbessern.

    Jedoch stellt die Bezugnahme des
    Klägers auf die Ausführungen des Gutachters keine hinreichend schlüssige
    Klagebegründung dar. Denn die Gutachten nehmen überwiegend eine Drittkorrektur
    der klägerischen Arbeiten mit eigenem Prüferermessen des Gutachters vor.


    Ein derartiges Vorgehen ist zwar
    zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens angemessen und geeignet, nachdem
    die Prüfer im vorgerichtlichen Stadium des Verfahrens ihr Prüferermessen noch
    einmal überdenken sollen und es daher zielführend sein kann, auf das Anlagen zu
    strenger Maßstäbe u. ä. hinzuweisen.

    Dagegen sind die gutachterlichen
    Ausführungen als Klagebegründung (mit Ausnahme der nachfolgend bei den
    einzelnen Klausuren abgehandelten Punkten) wenig zielführend. Denn es werden
    keine Bewertungsfehler im eigentlichen Sinn dargelegt. Die Bezugnahme auf die
    Gutachten in der Klage geht im Wesentlichen ins Leere, da die Beanstandungen
    nahezu ausschließlich die Ausübung des Prüferermessens betreffen und damit den
    nicht justitiablen Bereich der Bewertung. Deshalb erreicht der Kläger sein Ziel
    der Verbesserung um mindestens eine halbe Notenstufe in einer der drei
    Aufsichtsarbeiten nicht.

    Beispiele für die Ausübung eigenen
    Prüferermessens durch den Gutachter sind Wendungen wie: „Selbst wenn man
    der hier vorgenommenen Alternativbewertung … nicht folgen will”,
    „Die objektive Leistung des Kandidaten, dessen Kenntnisse z. B. im
    ErbSt-Teil deutlich über dem Durchschnitt liegen, ist damit nicht hinreichend
    zur Kenntnis genommen (geschweige denn: hinreichend bewertet) worden. Note
    (wohlwollende Beurteilung): 4,0 – Note (kritischer Ansatz): 4,5”.
    „Das Punkt-Ergebnis (voll ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der
    Ertragsteuern) stimmt mit dem Gesamteindruck überein, den ich von der
    Arbeit(sweise) des Mandanten gewonnen habe”, „Die Note 4,0
    entspricht vollauf dem Leistungsvermögen des Mandanten im Bilanzrecht.”


    Hinsichtlich der einzelnen
    Aufsichtsarbeiten ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

    aa) Aufgabe Nr. 1: Verfahrensrecht
    und andere Rechtsgebiete

    Die vom Gutachter teilweise als
    Begründung für die Punktdifferenz seiner eigenen Bewertung zur Bewertung der
    Prüfer angegebene Folgefehlerproblematik ist hier nicht einschlägig. Nach dem
    Folgefehlerprinzip soll eine Leistung – trotz ihrer Unrichtigkeit –
    honoriert werden, wenn sie in sich logisch und richtig ist und ihre
    Unzutreffendheit ausschließlich darauf beruht, dass der Prüfling eine falsche
    Weichenstellung vorgenommen hat, also gleichsam „auf ein falsches
    Gleis” geraten ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Prüfling Punkte
    für Leistungen erhält, die er gar nicht erbracht hat. Erbringt der Prüfling
    – wie im Streitfall der Kläger hinsichtlich der Wertungspunkte 1 bis 35
    – keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren anderen
    Leistungen aufgrund einer falschen Weichenstellung, können auch keine
    Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden (FG
    Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2004 V 138/03, EFG 2004, 1166;
    Verwaltungsgericht –VG– Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2009,
    Juris). Anders als das Gutachten meint, genügt es für die Annahme einer
    Ersatzleistung nicht, dass der Kläger eine Vorschrift oder ein Schlagwort, das
    für die Zulässigkeits- oder Begründetheitsprüfung eines Einspruchs eine Rolle
    spielt, abstrakt ohne schlüssigen Zusammenhang zur konkreten Falllösung nennt.


    Im Übrigen würde der Kläger selbst
    bei Gewährung sämtlicher unter dem Folgefehlerprinzip geforderten
    Wertungspunkte (insgesamt 4,0) zusammen mit den von den Prüfern vergebenen 34,5
    Punkten nur auf 38,5 Punkte kommen und damit die nächsthöhere Notenstufe
    verfehlen, die erst bei 40 Punkten beginnt.

    Soweit der Gutachter Schwächen der
    so bezeichneten „amtlichen Lösungsskizze” thematisiert (Seite 10
    oben des Gutachtens), weist der Senat darauf hin, dass es bei den schriftlichen
    Steuerberaterprüfungen keine amtlichen Musterlösungen mit für die Prüfer
    verbindlichen Vorgaben gibt. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes
    Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter
    Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog.
    „Musterlösung” oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe
    bestimmter Leistungspunkte führt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009
    5 ME 182/09, Juris), sondern soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der
    Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern
    (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, und vom 21. Mai
    1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; BFH-Beschluss vom 26. Juni
    2006 VII B 255/05, BFH-NV 2006, 1889; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.
    Dezember 2006 2 K 193/04, Juris, jew. m. w. N.).

    bb) Aufgabe Nr. 2:
    Ertragsteuerrecht

    Der Vortrag des Gutachters (Seite 2
    des Gutachtens), die Bepunktungen am Bewertungsbogen wiesen Differenzen
    zwischen Erst- und Zweitprüfer auf, ohne dass diese konkret nachvollziehbar
    seien, da in Paketen pauschal gepunktet werde, ist nicht schlüssig. Auch die
    thematisierten Unterstreichungen an der Lösungsskizze sind im Original nicht
    vorhanden.

    Der Gutachter irrt weiter, wenn er
    moniert, die Bewertungsmethoden beider Prüfer unterschieden sich grundlegend,
    wobei einer der Prüfer offensichtlich nur eine Fehler-Prüfung vornehme
    („f” am linken Rand der Aufgabe, während sein Kollege immerhin
    ergänzende Anmerkungen am (rechten) Rande des Bearbeitungstextes fabriziere.
    Die handschriftlichen Ausführungen auf der rechten Seite und die
    „f”-Anmerkungen auf der linken Seite des Textes stammen –
    wie sich der hierfür verwendeten roten Tinte entnehmen lässt – von ein
    und demselben Korrektor, nämlich dem Erstkorrektor.

    Auch bei dieser Aufgabe würde die
    Gewährung und Addition der begehrten 4,5 Folgefehlerpunkte zu den von den
    Prüfern vergebenen 39,5 Punkten lediglich 44 Punkte ergeben, die zum Erreichen
    der nächsthöheren Notenstufe nicht ausreichen würden. Eine Addition der
    begehrten Folgefehlerpunkte zu den 41,5 Punkten, die die Prüfer im
    Überdenkungsverfahren für denkbar gehalten haben, wäre nur mit 2,5
    Folgefehlerpunkten möglich und würde zum selben Ergebnis führen, weil die
    Prüfer ihre Höherbewertung im Überdenkungsverfahren um insgesamt 2,0 Punkte
    jeweils mit der Folgefehlerproblematik begründet haben, wie sich aus der
    Stellungnahme des Erstkorrektors und der darauf bezugnehmenden Stellungnahme
    des Zweitkorrektors ergibt.

    cc) Aufgabe Nr. 3: Buchführung und
    Bilanzwesen

    Bei der dritten Aufsichtsarbeit
    müsste sich der Kläger um 7 Punkte im Vergleich zur (nach dem Tod des
    Erstkorrektors noch maßgeblichen) Bewertung durch den Zweitkorrektor
    verbessern, um die nächsthöhere halbe Notenstufe zu erreichen.

    Dies gelingt ihm aufgrund der
    vorgetragenen Gründe nicht.

    Der Klägervertreter hat in der
    mündlichen Verhandlung erläutert, die Rüge hinsichtlich der Lösbarkeit des
    Teils III der Aufgabe Buchführung und Bilanzwesen bezeichne nicht einen Verstoß
    gegen die §§ 37 und 33 StBerG, sondern beziehe sich konkret auf den Umstand,
    dass dem Sachverhalt des Aufgabentextes das Fehlen der Teilbetriebseigenschaft
    nicht völlig zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei. Damit sei die Aufgabe nicht
    lösbar gewesen. Der Kläger habe immerhin zu diesem Teilbereich der Aufgabe
    Ausführungen über 10 Seiten gemacht. Es sei nicht auszuschließen, dass der
    nicht eindeutige Wortlaut des Sachverhalts ursächlich für die erreichte Note
    sei.

    Entgegen der Auffassung des Klägers
    ist der Senat der Meinung, dass die im Aufgabentext gewählte Formulierung,
    „bei der A-GmbH handle es sich um einen bislang einheitlich geführten
    Betrieb”, einem Prüfungskandidaten der Steuerberaterprüfung in
    hinreichendem Maße deutlich macht, nicht vom Vorliegen von Teilbetrieben
    ausgehen zu müssen.

    Darüber hinaus ist im Streitfall
    entscheidungserheblich, dass sich die Bepunktung durch den Gutachter (Teil 1
    der Aufgabe: 6 Punkte, Teil 2 der Aufgabe: 7 Punkte) gegenüber der Bewertung
    des Zweitkorrektors (Teil 1 der Aufgabe: 2,5 Punkte, Teil 2 der Aufgabe: 7
    Punkte) um lediglich 3,5 vom Kläger geforderte Mehrpunkte für Teil 1 der
    Aufgabe unterscheidet. Würde einmal unterstellt, dem Kläger seien die
    vorgenannten 3,5 Punkte wegen der nicht eindeutigen Aufgabenstellung des Teils
    III der Aufgabe Buchführung und Bilanzwesen noch gutzubringen, so wäre er immer
    noch 3,5 Punkte von dem Erreichen der nächsthöheren halben Notenstufe entfernt.


    Die übrigen vom Gutachter
    hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen
    erhobenen Rügen betreffen nahezu ausschließlich die gerichtlich nicht
    nachprüfbare prüfungsspezifische Problematik, ob die von ihm gegebenen
    Begründungen bzw. Darstellungen – auch im Vergleich mit den Arbeiten der
    anderen Prüflinge – so zutreffend und vollständig waren, dass in
    Einzelbereichen eine höhere Punktevergabe geboten gewesen wäre.
    Bewertungsfehler im eigentlichen Sinn sind nicht dargetan.

    Die Einzelprüfung der vom Gutachter
    angesprochenen sogenannten „Folgefehler” ergibt, dass der
    Gutachter den Begriff Folgefehler regelmäßig auch dann verwendet, wenn er mit
    dem Votum des Zweitkorrektors übereinstimmt (lfd. Punkte 1-5, 8-10 11-12, 30,
    49-50), bzw., wenn der Gutachter anzeigen will, dass er nach seinem eigenen
    Prüferermessen einen weiteren Fehler nicht nochmals negativ wertet (lfd. Punkte
    21-23, 27, 41-43).

    Lediglich bei den lfd.
    Wertungspunkten 13/14, 29 und 36-38 sind unter dem Folgefehlergesichtspunkt
    insgesamt 2,0 Mehrpunkte geltend gemacht, die sich nicht mit der Bewertung des
    Zweitkorrektors decken bzw. nicht dem eigenen Prüferermessen des Gutachters
    zugeordnet werden können. Im Hinblick darauf, dass selbst ein Gutbringen dieser
    2 Wertungspunkte zusammen mit den 3,5 hypothetischen Wertungspunkten aufgrund
    der angeblichen Unlösbarkeit des Teils III der Aufgabe in der Summe nur zu 5,5
    Mehrpunkten und damit zu keiner Verbesserung der klägerischen Benotung führen
    würde, verzichtet der Senat insoweit auf eine weitere Aufklärung.

    Die Auffassung des Gutachters, die
    Korrektoren hätten den Spielraum für die Vergabe der nach dem Punkteschema
    maximal insgesamt möglichen 5 Sonderpunkte nicht ausgeschöpft, geht fehl, weil
    die Sonderpunkte ausdrücklich nur für „überdurchschnittliche
    Argumentation/Systematik/besonders scharfsinnige Gedankenführung” bzw.
    „für überdurchschnittliche Darstellung” vorgesehen waren, also für
    Attribute, die der verstorbene Erstkorrektor und der Zweitkorrektor der
    klägerischen Arbeit nicht zugeschrieben haben, wie aus der Stellungnahme des
    Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren hervorgeht.

    b) Zusammenfassend ist
    festzustellen, dass die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren, die
    in Kenntnis der Einwendungen des Klägers sämtlich an ihren Beurteilungen
    festgehalten haben, keine Beurteilungsfehler erkennen lassen.

    Trotz des Zeitraums von drei
    Jahren, der (wegen der erst mit Schreiben vom 29. September 2009 vorgebrachten
    substantiierten Einwendungen des Klägers) zwischen der Korrektur der Arbeiten
    und den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren liegt, haben
    sämtliche Prüfer sich detailliert mit dem klägerischen Vorbringen
    auseinandergesetzt und die Schwächen und Fehler der klägerischen
    Aufsichtsarbeiten im Einzelnen dargelegt, die für die erfolgte Bewertung
    ursächlich waren.

    4. Die Kostenentscheidung beruht
    auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenDVStB § 24 Abs. 2 S. 1, DVStB § 24 Abs. 2 S. 2, DVStB § 29, StBerG § 37