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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsbetrug

    Approbationsentzug nach Abrechnungsbetrug: Wiedererlangung der Würdigkeit nach 18 Jahren!

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich ausführlich zum Thema des Approbationsentzugs bei einem MKG-Chirurgen geäußert. Auch wenn ein Entzug aufgrund von Abrechnungsbetrug gegenüber Privatpatienten grundsätzlich geboten ist, stand im vorliegenden Fall die lange Verfahrensdauer und eine derweil wiedererlangte Würdigkeit dem Entzug entgegen (VGH München, Urteil vom 03.07.2024, Az. 21 B 24.513). |

    Der Fall

    Einem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen (MKG-Chirurg) ist im Jahre 2016 sowohl die zahnärztliche als auch ärztliche Approbation entzogen worden. Dem Entzug vorausgegangen war eine im Jahre 2006 erfolgte Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs gegenüber Privatpatienten. Nachdem sich der Chirurg Ende 2001 in eigener Praxis niedergelassen hatte, geriet er in finanzielle Schieflage und musste im Jahr 2006 Insolvenz anmelden. U. a. zur Tilgung von Schulden überredete er seine Patientin E. zu der Behandlung durch übertriebene Darstellung der sonst drohenden Folgen und versetzte sie damit in Angst sowie belastete sie durch die lange und schwierige Behandlung physisch und psychisch sehr. Er rechnete Leistungen an Tagen ab, zu denen die Patientin gar nicht in der Praxis war. Zudem rechnete er fast ausschließlich den Steigerungsfaktor 3,5 ab, obwohl ‒ wie er wusste ‒ die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Hierfür wurde er strafrechtlich wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Gegen den behördlich zehn Jahre später erfolgten Entzug der Approbation setzte sich der MKG-Chirurg erfolgreich gerichtlich zur Wehr: beurteilte das Verwaltungsgericht erstinstanzlich den Entzug noch als rechtlich zulässig, sah der VGH ihn als rechtswidrig an.

    Die Entscheidung

    Der VGH geht ‒ wie das Verwaltungsgericht ‒ davon aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der Berufsunwürdigkeit zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben. Ausgehend vom strafrechtlich sanktionierten Verhalten des MKG-Chirurgen sei der (Abrechnungs-)Betrug als ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren, das grundsätzlich geeignet ist, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Verfehlungen im konkreten Fall einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit zu rechtfertigen, so der Senat.