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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    AG Charlottenburg: Nr. 2120 für mehrschichtigen Aufbau in Adhäsivtechnik analog abrechenbar

    | Das Amtgericht Charlottenburg hat am 8. Mai 2014 (Az. 205 C 13/12, Abruf-Nr. 142603 unter pa.iww.de ) entschieden, dass im konkreten Fall die Analogabrechnung der GOZ-Nr. 2120 für einen mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik gerechtfertigt war. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Bundeszahnärztekammer. |

     

    Im Urteilsfall hatte eine Krankenversicherung die Erstattung von 240 Euro für den dentinadhäsiv mehrfach geschichteten Aufbau eines Zahnes verweigert. Das Gericht kam jedoch zu folgendem Ergebnis (aus der Urteilsbegründung):

     

    „Im Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2014 kommt der Sachverständige unter Berücksichtigung der Angabe zur Behandlungsdauer und zum Materialeinsatz in nachvollziehbarer Weise dazu, dass nach den in § 6 Absatz 1 Satz 1 GOZ genannten Kriterien hier konkret die Gebührenziffer 2120 für die Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen heranzuziehen ist ...…„

     

    Der Sachverständige stellte fest und das Gericht schloss sich ihm an: Wegen der großen Menge des für die Rekonstruktion von Zahnhartsubstanz verwendeten Materials und des erheblichen Zeitaufwandes ist aus dem Kreis der möglichen Gebührenziffern die Nr. 2120 am ehesten geeignet, um die erbrachte Leistung abrechnen zu können. Die von der Versicherung favorisierte Kombination aus den Nrn. 2180 und 2197 sei hingegen nicht korrekt, weil die dort erfassten Arbeiten vom Arbeitsaufwand und im Hinblick auf die fehlende Mehrschichttechnik nicht vergleichbar sind. Auch die vom Zahnarzt herangezogene Nr. 2150 sei nicht gleichwertig, weil bei einer Einlagefüllung höhere Anforderungen an die Geschicklichkeit und die Präzision zu erfüllen sind.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 1 | ID 42923118