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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesverwaltungsgericht: Keine Faltenunterspritzungen durch Zahnärzte

    | Eine niedergelassene Zahnärztin wollte Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich durchführen. Da ihr dies untersagt wurde, bestritt sie den Klageweg. |

     

    Das Bundesverwaltungsbericht entschied jedoch per Beschluss vom 17. Januar 2014 (Az. 3 B 48.13) in letzter Instanz: Als Krankheit sei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die von der Zahnärztin beabsichtigte Tätigkeit keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, weil sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer - einschließlich der dazugehörigen Gewebe - aufweist. Vielmehr seien Faltenunterspritzungen nach ihrem räumlichen Ansatz und dem Zweck des Eingriffs ausschließlich auf eine Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses gerichtet.

     

    Es stünde der Zahnärztin frei, entsprechende Qualifikationen zu erwerben. Die Frage, ob ein approbierter Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin zur Vornahme von Faltenunterspritzungen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf, ließ das Gericht ausdrücklich offen, weil dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.

    Quelle: ID 42641949