· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Honorarvereinbarung war trotz fehlender Begründungen für hohe Steigerungssätze wirksam
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich im Rahmen einer Kostenerstattungsklage mit der Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zu befassen, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für eine privatzahnärztliche Behandlung getroffen wurde ( Urteil vom 25. Juni 2015, Az. 27 C 9542/13, noch nicht rechtskräftig, Abruf-Nr. 144899 unter pa.iww.de ). |
Formale Anforderungen der Vereinbarung waren erfüllt
Die mehrseitige Honorarvereinbarung enthielt eine Vielzahl zahnärztlicher Leistungen, die Bezeichnung der Leistungen zu unterschiedlichen Steigerungssätzen, die vereinbarten Beträge sowie den Hinweis, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Dies entspricht den formalen Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOZ.
Versicherungstarif sah keine Begrenzung auf 3,5-fach vor
Die Klage richtete sich gegen den privaten Krankenversicherer (PKV), von dem die Patientin tarifgemäße Kostenerstattung beanspruchte. Der Tarif sah keine Begrenzung auf den 3,5-fachen Gebührensatz bzw. den amtlichen Gebührenhöchstsatz vor. Die PKV hatte im Verfahren geltend gemacht, es seien keine besonderen Umstände gegeben, die das Überschreiten des Höchstsatzes rechtfertigen würden. Die vereinbarte Vergütung stünde in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Zudem seien einzelne vereinbarte Leistungen nicht persönlich erbracht worden. Dennoch erachtete das Gericht den Erstattungsanspruch der Patientin für begründet.
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