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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    KG Berlin: Unbrauchbarer Zahnersatz - Verrechnungsstelle muss Anwaltskosten des Patienten übernehmen

    | Das Kammergericht Berlin hat am 12. Februar 2015 (Az. 20 U 114/14 ) entschieden: Tritt ein Zahnarzt eine Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle ab, verlangt diese vom Patienten den abgetretenen Betrag und schaltet der Patient zur Abwehr der Forderung einen Rechtsanwalt ein, so hat die Verrechnungsstelle dem Patienten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wenn die Forderung erfolgreich angefochten wurde. |

     

    Im Urteilsfall hätte der Zahnarzt erkennen können und müssen, dass die Forderung aufgrund der völligen Unbrauchbarkeit seiner zahnärztlichen Leistungen nicht besteht. Dies hatte in der Vorinstanz das Landgericht aufgrund der Gutachten eines Sachverständigen entschieden. Eine Neuanfertigung der Brücke 17-14 war erforderlich, ebenso der Prothese 24-26 und der Krone auf Zahn 46. Eine Nachbesserung kam nicht mehr ernsthaft in Betracht. Der Patient musste dem Zahnarzt auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen.

     

    Das Gericht entschied: Die abgetretene Forderung kann nicht anders behandelt werden, als hätte sie der Zahnarzt selbst geltend gemacht. Forderungen können - so das Gericht - nicht gutgläubig erworben werden. Die Verrechnungsstelle machte zwar geltend, sie habe sich darauf verlassen können, daß die Forderung bestand. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Forderung blieb durch den Zahnarzt schuldhaft ungeprüft und ging in eben diesem Zustand auf die Verrechnungsstelle über. Somit musste diese dem Patienten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen.

    Quelle: ID 43673960