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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LG Münster: Verlangen eines Vorschusses ist unangemessene Benachteiligung des Patienten

    | Das Landgericht (LG) Münster hat am 13.07.2016 (Az. 012 O 359/15, Abruf-Nr. 198520) entschieden: Zahnärzte und Kieferorthopäden dürfen keinen einmaligen Vorschuss für die zu erbringenden Leistungen verlangen. |

    Der Fall

    Ein Kieferorthopäde hatte in einer Privatvereinbarung mit seinen Patienten die folgende Klausel zur Zahlung eines Vorschusses eingefügt: „Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von … Euro bis zum … auf untenstehendes Konto. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung, einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“

     

    Der Kieferorthopäde meinte dazu, die Zahlungsvereinbarung werde individuell mit den Patienten vereinbart. Er biete ihnen alternativ eine Abrechnung gemäß § 10 GOZ an. Außerdem würden der Umfang der Leistungen und der Steigerungssatz des Gebührenrahmens und abhängig davon die Höhe der Vorschüsse frei vereinbart.

    Das Urteil

    Das Landgericht Münster sah jedoch in dieser Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Patienten. Der Kieferorthopäde habe nicht den Nachweis erbringen können, dass er die Vertragsbedingungen individuell mit den Patienten aushandelt. Problematisch sei eine solche Vereinbarung beispielsweise dann, wenn der Patient die Behandlung abbrechen oder gezahlte Beträge zurückfordern will.

     

    Es sei zudem zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kieferorthopäden und seinem Patienten keine gleichberechtigte Verhandlungssituation besteht. Es bestünde die Gefahr, dass ein Patient der Klausel nur aufgrund des Über-Unterordnungs-Verhältnisses zwischen Patient und Arzt zustimmt und hiermit Folgen in Kauf nimmt, deren Auswirkungen er nicht vollständig überblickt, um das Vertrauensverhältnis zum Arzt nicht zu belasten.

    Gericht: Ratenzahlung ist keine unangemessene Benachteiligung des Patienten

    Zulässig ist dagegen nach Ansicht des Gerichts die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Dabei seien die Interessen des Zahnarztes und des Patienten ausreichend berücksichtigt. Das Gericht schreibt dazu in der Urteilsbegründung:

     

    „Anders als die Vereinbarung der vollständigen Zahlung im Voraus stellen die Ratenzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Patienten dar. Für die Klausel spricht der sachliche Grund, den Patienten nicht mit variierenden, in Teilabschnitten der Behandlung hohen Kosten zu belasten, sondern ihm eine gleichmäßige Bezahlung der Leistungen des Beklagten zu ermöglichen. Dies macht die finanzielle Belastung für den Patienten besser planbar.“

    Quelle: ID 45068767