26.02.2020 · Fachbeitrag · Zahlungsmodalitäten
Voraus- und Ratenzahlungen insbesondere in der kieferorthopädischen Behandlung
| Sowohl eine vorformulierte Klausel (AGB) als auch eine individuale Vereinbarung, wonach das Honorar vollständig im Voraus zu zahlen ist, kann eine unangemessene Benachteiligung sein (Landgericht [LG] Münster, Urteil vom 13.07.2016, Az. 12 O 359/15, Abruf-Nr. 198520 ). Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 10 Abs. 1 S. 1 GOZ die Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten, mithin des Zahnarztes, dem gesetzlichen Leitbild im Dienstvertragsrecht entspricht. Wird hiervon abweichend die vollständige Vorleistungspflicht des Patienten geregelt, sind solche Vereinbarungen – auch in Individualverträgen – unwirksam. Die Entscheidung ist durch das Urteil der Folgeinstanz rechtskräftig geworden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2018, Az. 4 U 145/16). |
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