· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG Düsseldorf: PKV durfte einem Zahnarzt wegen achtfachem Satz Wucher vorwerfen
| Das OLG Düsseldorf hat die Unterlassungsklage eines Zahnarztes abgewiesen, der sich gegen herabsetzende Äußerungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) gegenüber seinem Patienten gewehrt hatte. |
Der Fall
Die PKV hatte im Schreiben an einen Versicherten eine bei ihr eingereichte Zahnarztrechnung wie folgt kommentiert:
„Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs ‚auffällig‘ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens beim Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0-fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.“ |
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