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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Koblenz: Erstbehandler muss im Urteilsfall dem Patienten keine Nachbehandlungskosten erstatten

    | Das Oberlandesgericht ( OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (5 U 406/12 ) entschieden, dass im konkreten Fall der Erstbehandler dem Patienten die Nachbehandlungskosten bei einem anderen Zahnarzt nicht erstatten musste, weil letzterer sich nicht vertragswidrig verhalten hatte. |

    Erstattungsanspruch auf Honorar bei fehlerfreier Erstbehandlung beschränkt

    Das Gericht zeigte in seiner Entscheidung auf, dass es sich beim Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der eine Mängelhaftung entsprechend der werkvertraglichen Vorschriften nicht vorsieht. Ein Honoraranspruch für vor der Kündigung bereits erbrachte Leistungen könne nur um diejenigen Leistungen gekürzt werden, an denen der Patient nach der Kündigung des Behandlungsvertrages kein Interesse mehr hat. Ein Erstattungsanspruch ist nach Auffassung des Gerichts auf diejenigen Kosten beschränkt, die das Honorar bei fehlerfreier Erstbehandlung übersteigen. Ein Patient sei wirtschaftlich so zu stellen, wie er sich bei lege artis erfolgter Behandlung stünde.

    Forderung auf Erstattung der Nachbehandlungskosten war unschlüssig

    Im Urteilsfall hätte die Patientin bei erfolgreicher Klage einen funktionstüchtigen Zahnersatz ohne eigene Kostenbeteiligung erhalten. Die Patientin wollte nämlich die gesamten Kosten für die Nachbehandlung erstattet bekommen, ohne eine Honorarersparnis in Abzug zu bringen. Zu diesem Zweck hätte sie aber beweisen müssen, dass eine Ersparnis im konkreten Fall nicht bestand. Da dies nicht der Fall war, entschied das Gericht, dass die Klageforderung im Hinblick auf die Erstattung von Nachbehandlungskosten insgesamt unschlüssig sei, und wies den Anspruch ab.

    Quelle: ID 42433348