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  • 30.07.2014 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Koblenz: Honorarrückzahlung wegen nicht funktionstüchtiger Brücke

    | Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 25. September 2013 (Az. 5 U 542/13, Abruf-Nr. 142188 unter pa.iww.de ) entschieden, dass im Urteilsfall der Patient einen Anspruch auf die Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils in Höhe von 1.250 Euro hatte, weil es an einer Brücke wiederholt zu Keramikschäden und zu einer Lockerung gekommen war. Außerdem stand dem Patienten wegen der schmerzhaften Entfernung der Brücken ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. |