27.07.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG Köln: Der Honoraranspruch bleibt, wenn eine zumutbare Nachbesserung nicht gewährt wird
| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Berufungsverfahren am 23. Mai 2016 (Az. 5 U 161/15, Abruf-Nr. 187475 ) der Honorarklage einer Zahnärztin stattgegeben und entschieden: Beendet ein Patient die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, so hat er – außer in Fällen, in denen die Fortsetzung der Behandlung unzumutbar ist – das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von Zahnersatz selbst zu vertreten. Eine Leistungsverweigerung steht ihm im Hinblick auf das Honorar in diesem Fall nicht zu. Damit hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz – des Landgerichts (LG) Köln vom 20. Oktober 2015, Az. 3 O 310/13, Abruf-Nr. 187476 – bestätigt. |
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