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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OVG Nordrhein-Westfalen Keine Heranziehung zum Notfalldienst ohne aktive zahnärztliche Tätigkeit

    | Die ambulante Tätigkeit als Zahnarzt ist gemäß § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW Voraussetzung für die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst. Damit ist sie auch Voraussetzung dafür, zu einem möglichen Notfalldienst herangezogen zu werden. |

     

    An einer solchen ambulanten Tätigkeit fehlt es, wenn jemand zwar über eine ausgestattete Praxis verfügt, hierin aber nicht als Zahnarzt tätig ist - etwa weil ihm wegen der Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten die kassenzahnärztliche Zulassung entzogen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (Az. 13 A 2244/15) entschieden. Das OVG wies damit ebenso wie die Vorinstanz die Klage eines Zahnarztes ab, der die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) verpflichten wollte, ihn zum Notfalldienst einzuteilen.

     

    Trotz fehlender Zulassung könne der Betroffene privatzahnärztlich weiterhin tätig sein, so das Gericht. Dass sich die Aufnahme einer privatzahnärztlichen Tätigkeit für ihn wirtschaftlich nicht rechnet, spiele keine Rolle. Der klagende Zahnarzt könne seinen Beruf weiterhin ausüben und im Übrigen auch als Vertreter am zahnärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Vor diesem Hintergrund sei die KZV nicht verpflichtet, ihm nach der Zulassungsentziehung durch die unmittelbare Einteilung zum zahnärztlichen Notfalldienst ein berufliches Tätigkeitsfeld zur Verfügung zu stellen.

     

    (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

    Quelle: ID 44231613