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Sieben Jahre ohne Fortbildungsnachweis: Entzug der Zulassung trotz „persönlicher Probleme“
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Persönliche Lebensumstände wie die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder oder Ähnliches spielen bei der Zulassungsentziehung keine Rolle. Auch unverschuldete Pflichtverletzungen können dazu führen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt ( Beschluss vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 37/14 B, Abruf-Nr. 144798 unter pa.iww.de ). Wer sieben Jahre lang trotz mehrfacher behördlicher Erinnerung seiner vertragsärztlichen Pflicht zum Fortbildungsnachweis nicht entspricht, liefert einen ausreichenden Grund für die Entziehung. |
Der Fall
Eine praktische Ärztin war von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erstmals Mitte 2009 auf ihre Pflicht nach § 95d SGB V hingewiesen worden, für den Zeitraum der letzten fünf Jahre 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. In der Folge wurde sie mehrfach erinnert. Da die Ärztin trotzdem weder im Fünfjahreszeitraum noch während der beiden Folgejahre einen Fortbildungsnachweis erbrachte, kürzte die KV ihr Honorar zunächst um 10, später um 25 Prozent, und beantragte schließlich - wie angekündigt - die Zulassungsentziehung. Dem Antrag wurde entsprochen. Dagegen machte die Ärztin im Wege des Widerspruchs, der Klage und der Berufung erfolglos geltend, sie sei aus privaten Gründen an der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gehindert gewesen.
Die Entscheidung
Auch die Beschwerde der Ärztin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Die Frage, ob „persönliche schwierige Lebensumstände“ bei der Beurteilung einer Verletzung der ärztlichen Fortbildungspflichten berücksichtigt werden müssen, hielt das BSG nicht für eine offene Rechtsfrage. Für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht würden keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassungsentziehung zu erfolgen habe, sei gesetzlich klar bestimmt. Die erforderliche „gröbliche“ Pflichtverletzung sei anzunehmen, da der fehlende Fortbildungsnachweis auf eine fehlende Fortbildung schließen lasse.
PRAXISHINWEISE | Sowohl die vertragsärztlichen Institutionen als auch die Gerichte messen der Fortbildungspflicht grundlegende Bedeutung bei. Die mehrjährige Weigerung, sie zu erfüllen, wird als „Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten “ gewertet, die das Vertrauensverhältnis zu den Institutionen so „tiefgreifend und nachhaltig“ stört, dass eine Zulassungsentziehung zwingend folgt. Vertragsärzte sollten es nicht soweit kommen lassen. In Problemfällen ist das Ruhen der Zulassung eine mögliche Lösung. Keine Lösung ist jedenfalls, auf mehrere behördliche Erinnerungen gar nicht zu reagieren.